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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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15. Militärstrafprozess vom 23. März 197941
Gliederungstitel nach Art. 25
Sechstes Kapitel: Schutz von Personendaten
Nach dem Gliederungstitel des 6. Kapitels die Artikel 25a–25e einfügen
Art. 25a Beschaffung von Personendaten
1Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2Erfolgte die Beschaffung von Personendaten ohne Wissen der betroffenen Person, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
Art. 25b Bearbeitung von Personendaten
Bei der Bearbeitung von Personendaten sieht die militärische Strafbehörde angemessene Massnahmen vor, damit so weit wie möglich unterschieden werden kann zwischen:
a. verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. auf Fakten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
Art. 25c Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem
Strafverfahren
Die militärische Strafbehörde darf aus einem hängigen militärischen Strafverfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Personendaten wesentliche Aufschlüsse zum Sachverhalt geben können.
Art. 25d Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Personendaten.
Art. 25e Richtigkeit der Personendaten
1Die militärische Strafbehörde berichtigt unverzüglich unrichtige Personendaten.
41 SR 322.1