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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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2Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Personendaten übermittelt oder bereitgestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.

16. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes 42

Art. 3 Abs. 2

2Im Rahmen dieses Gesetzes sind die Polizeibehörden des Bundes zur Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sowie zum Profiling befugt und dürfen den kanonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden solche Daten bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 5 Sachüberschrift Abs. 2

Datenbearbeitung zur internen Kontrolle

Aufgehoben

17. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199143

Art. 36a Abs. 1 erster Satz

1Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein Personalinformationssystem, in welchem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können.

Art. 36b Abs. 1 und 5 zweiter Satz

1Jede ETH betreibt für die Verwaltung der Daten der Studienanwärter, Studierenden, Doktoranden und Hörer ein Informationssystem, in dem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können.

5... Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb jeder ETH gestattet.

42SR 361

43 SR 414.110