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Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008

4.9 Anfechtung von Schiedsentscheiden (Art. 190 IPRG)

Der Revisionsvorschlag sieht keine Änderung oder Ergänzung der Anfechtungsgründe vor. Die ASA würde es jedoch begrüssen, wenn die Beschwerdefrist im Gesetzestext verankert wird. Zudem weist sie auf eine sprachliche Abweichung des französischen und deutschen Textes hin42.

Die Universität SG beantragt von Zwischen- statt Vorentscheiden zu sprechen.

Bucher ist der Ansicht, dass der Anfechtungsgrund des ordre public nicht genügt, und schlägt vor, den Grundsatz pacta sunt servanda zu umschreiben. Die Sportverbände vertreten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Haltung, dass der Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere der Sportler, de lege lata unzureichend ist. Die Zwangsunterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Sports müsse bei der Anfechtung berücksichtigt werden. Ihr Formulierungsvorschlag für einen neuen Anfechtungsgrund berücksichtige dieses Anliegen43.

4.10 Beschwerde- und Revisionsinstanz (Art. 191 VE-IPRG)

Der Vorentwurf sieht lediglich Folgeanpassungen von Artikel 191 VE-IPRG vor, nämlich dass das Bundesgericht auch Revisionsinstanz ist und dass nebst Artikel 77 auch auf den neuen Artikel 119b VE-BGG verwiesen wird. Die ASA, die Universität SG und div. Anwaltskanzleien bringen in diesem Zusammenhang vor, dass auch die Marginalie angepasst werden sollte: Rechtsmittelinstanz bzw. Anfechtungs- und Revisionsinstanz.

Div. Anwaltskanzleien schlagen zudem vor, dass in Analogie zu Artikel 399 Absatz 2 ZPO statuiert werden sollte, dass die Vorschriften über die Ersetzung anwendbar sind, wenn das Schiedsgericht nach Gutheissung eines Rechtmittels und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung nicht mehr vollständig ist. Im Gegensatz zur ZPO sollte dieses Szenario auch für die Beschwerde vorgesehen werden.

4.11 Rechtsmittelverzicht (Art. 192 VE-IPRG)

Artikel 192 VE-IPRG wird im Vorentwurf sprachlich Artikel 176 VE- PRG angepasst (ausdrückliche Aufnahme von Sitz und Niederlassung).

Die ASA, die Universitäten L und LU bedauern, dass der Rechtsmittelverzicht nach wie vor nur möglich ist, wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hat. Die Differenzierung sei unschön und der Schutz inländischer Parteien nicht mehr zeitgemäss.

Bucher und SAFP/FIFPro/SAIP/WAIPU beantragen, dass die Sportschiedsgerichtsbarkeit vom Rechtsmittelverzicht ausgenommen werden soll. Die ASA und die Universität SG sind sodann der Ansicht, dass die Formvorschrift einheitlich sein sollte und somit auch beim Rechtsmittelverzicht auf das Erfordernis der Schriftlichkeit verzichtet werden soll. Die Universität LU hingegen fordert, dass das Formerfordernis für den Rechtsmittelverzicht streng gehalten werden soll.

Die Universitäten GE und SG sowie SAFP/FIFPro/SAIP/WAIPU machen konkrete Formulierungsvorschläge.

42 Anpassung von Abs. 2 Bst. d: [...] Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einem kontradiktorischen Verfahren [...].

43 SAFP/FIFPro/SAIP/WAIPU