Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008

4.12 Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG)

Die ASA, div. Anwaltskanzleien und die Universität SG bringen vor, dass die Praxis bestimmter kantonaler Gerichte, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen erst nach einem kontradiktorischen Verfahren auszustellen, korrigiert werden sollte.

4.13 Ausländische Schiedssprüche (Art. 194 IPRG)

Die Universität SG, Bucher und div. Anwaltskanzleien vertreten die Haltung, dass das

12. Kapitel IPRG in zwei Abschnitte unterteilt werden sollte, da Artikel 194 IPRG ausländische Schiedsentscheide betreffe.

Bucher wünscht zudem eine Ergänzung von Artikel 194 IPRG dahingehend, dass auch ausländische Schiedssprüche, welche die erleichterte Formvorschrift erfüllen, anerkannt und vollstreckt werden. Die Universität SG und div. Anwaltskanzleien beantragen darüber hinaus, dass zusätzliche Bestimmungen, welche die Rechtshilfe zugunsten von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland regeln, in das 12. Kapitel IPRG aufgenommen werden sollen.

5 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden, und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht, öffentlich zugänglich. Die Vernehmlassungsunterlagen einschliesslich der eingegangenen Stellungnahmen sind im Internet abrufbar.44

44 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2017.html#EJPD.