Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008
nommen18 oder zumindest noch einmal überdacht werden sollte19. Der SAV, die Uni BE und Bucher äussern sich hingegen positiv zur Aufnahme der Niederlassung, auch wenn es sich entgegen der Darstellung im erläuternden Bericht nicht bloss um eine redaktionelle Änderung handle.
Die Uni BE und Bucher weisen zudem darauf hin, dass der deutsche und französische Gesetzestext nicht übereinstimmen. Während die Aufzählung von Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt und Niederlassung im französischen Text kumulativ ist, ist sie im deutschen Text alternativ.
3.4 Formerfordernis für ein Opting-Out (Art. 176 Abs. 2 VE-IPRG, Art. 353 Abs. 2 VE-ZPO)
Die ASA, der FAV, der SAV, die Universitäten BE, L, LU und SG, Bucher und div. Anwaltskanzleien äussern sich konkret zum Formerfordernis der Schriftlichkeit für ein Opting-Out in einer späteren Übereinkunft. Alle 11 Vernehmlassungsteilnehmende, allesamt Vertreter von Lehre und Praxis, lehnen den Revisionsvorschlag deutlich ab.
In einigen Stellungnahmen wird kritisiert, dass aus der vorgeschlagenen Bestimmung nicht hervorgehe, ob es sich um die Schriftform von Artikel 178 Absatz 1 VE-IPRG bzw. Artikel 358 Absatz 1 VE-ZPO oder um die Schriftlichkeit nach den Regeln des schweizerischen Obligationenrechts (OR)20 handle. Schriftlichkeit nach Artikel 178 Absatz 1 VE-IPRG bzw. Artikel 358 Absatz 1 VE-ZPO würde zu Beweisproblemen und Rechtsunsicherheit führen (vgl. dazu auch nachfolgend 3.5). Schriftlichkeit gemäss OR würde hingegen die Schwelle übermässig erhöhen und die Anwenderfreundlichkeit insbesondere für ausländische Parteien schmälern.
Die Vernehmlassungsteilnehmenden regen vielmehr an, dass für alle Vereinbarungen in einem Schiedsverfahren eine einheitliche und koordinierte Form bestimmt werden solle21.
3.5 Formerfordernis für Schiedsvereinbarungen (Art. 178 Abs. 1 VE-IPRG, Art. 358 Abs. 1 VE-ZPO)
Der Revisionsvorschlag, die halbe Schriftlichkeit zuzulassen, wird mehrheitlich abgelehnt.
Der Kanton BE, die GLP, das BGer, die SVR, SwissHoldings, die Universitäten BE, LU und SG sowie Bucher lehnen den Vorschlag ab. Es werden Bedenken betreffend die Beweisbarkeit des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedsentscheide im Ausland nach dem NYÜ geäussert.22 Die halbe Schriftlichkeit würde im Ergebnis eher zu Rechtsunsicherheit führen und widerspreche daher dem Revisionsanliegen. Die Universität LU bezweifelt den Nutzen der halben Schriftlichkeit und bringt vor, dass man konsequenterweise gänzlich auf Formvorschriften verzichten solle, wenn man eine diesbezügliche Erleichterung/Vereinfachung anstrebe.
Die ASA und div. Anwaltskanzleien haben ihre Haltung zum Revisionsvorschlag offengelassen. Der FAV, die FER, der SAV, die Universitäten GE und L begrüssen die Erleichterung der Formvorschriften im Grundsatz.
Darüber hinaus wird die Formulierung des Revisionsvorschlags kritisiert. Die Universität GE unterbreitet einen eigenen Formulierungsvorschlag, die Universität L verweist auf Artikel 8
18 GE, ASA, Uni GE, Uni L, Uni LU, Uni SG.
19 Uni L, div. Anwaltskanzleien.
20 SR 220.
21 ASA, FAV, SAV, Uni BE, Uni L, Uni LU, Uni SG, Bucher, div. Anwaltskanzleien.
22 Befürworter: ASA, FAV, FER, SAV, Uni GE, Uni L, div. Anwaltskanzleien; Gegner: BE, GLP, BGer, SVR, SwissHoldings, Uni BE, Uni LU, Uni SG, Bucher.