Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008
4.3 Kein Verzicht auf Ansprüche aus Artikel 341 Absatz 1 OR in Schiedsverfahren über arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Der SGB beantragt, dass Artikel 178 Absatz 1 IPRG dahingehend ergänzt wird, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über Ansprüche, auf die ein Arbeitnehmer gemäss Artikel 341 Absatz 1 OR nicht verzichten kann, explizit ausgeschlossen wird.
4.4 Rügeobliegenheit
Die ASA, die ICC CH, die Universitäten LU und SG sowiediv. Anwaltskanzleien wünschen die ausdrückliche Aufnahme der Rügeobliegenheit in Artikel 182 IPRG. Die Übernahme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Punkt wird als notwendig erachtet.
Die ASA macht diesbezüglich einen Formulierungsvorschlag.
4.5 Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters (Art. 185 IPRG)
Der Vorentwurf sieht lediglich eine sprachliche Anpassung von Artikel 185 IPRG vor41. Darüber hinaus sind die ASA, die Universität L und div. Anwaltskanzleien der Ansicht, dass in der Bestimmung auch geregelt werden sollte, wer den juge d'appui anrufen kann. Es besteht allerdings keine Einigkeit, ob dies das Schiedsgericht, die Parteien (mit oder ohne Zustimmung des Schiedsgerichts) oder auch Schiedsinstitutionen sein sollen. Die ASA macht einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.
Bucher ist zudem der Ansicht, dass in Artikel 185 IPRG weitere Aspekte geregelt werden sollten, nämlich die unentgeltliche Rechtspflege, die Kündigung einer Schiedsklausel wenn der Zugang zum Recht in Frage steht, der Kostenvorschuss, oder die Sicherstellung der Parteientschädigung.
4.6 Zuständigkeit (Art. 186 IPRG)
Die Universität SG und div. Anwaltskanzleien halten in ihren Stellungnahmen fest, dass Artikel 186 Absatz 3 gestrichen werden sollte. Nach Bucher wäre es wünschenswert, wenn Artikel 186 IPRG auch auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ausgedehnt wird.
4.7 Anwendbares Recht auf den Sachentscheid (Art. 187 IPRG)
Die ASA, die Universitäten GE und LU, Bucher sowie div. Anwaltskanzleien sind der Ansicht, dass in Artikel 187 IPRG richtigerweise von Rechtsregeln und nicht von Rechtsnormen gesprochen werden müsste. Der FAV hingegen findet, dass die Neuerung keinen Mehrwert bringe. Darüber hinaus führt die Änderung zu Rechtsunsicherheit, weil man erwartet, dass etwas anderes gilt als zuvor.
Tsaneva bringt vor, dass die Eingriffsnormen in Artikel 187 IPRG geregelt werden sollten. Sie schlägt vor, in einem neuen Absatz 3 die Eingriffsnormen, die der lex causae angehören, und in einem neuen Absatz 4 die Eingriffsnormen, die nicht der lex causae angehören, zu regeln. Die Kollisionsnorm könnte in einem zusätzlichen neuen Absatz 5 verankert werden.
4.8 Teilentscheide (Art. 188 IPRG)
Die Universität SG und div. Anwaltskanzleien sind der Ansicht, dass die Bestimmung nicht auf Teilentscheide beschränkt werden soll. Ein Schiedsgericht sollte die Kompetenz haben, sämtliche Entscheide zu erlassen, auch reine Kostenentscheide.
Die Universität SG macht einen eigenen Formulierungsvorschlag.
41 Richter wird durch Gericht ersetzt.