Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008
Unter den Hauptrevisionsvorschlägen wird beispielsweise der Verzicht auf die Verweise auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO7) begrüsst. Die Vernehmlassungsteilnehmenden weisen aber darauf hin, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen Lücken aufweisen.
Die vorgeschlagene halbe Schriftlichkeit wird in einigen Stellungnahmen begrüsst8, in anderen abgelehnt9. Es werden insbesondere Bedenken in Bezug auf die Rechtssicherheit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsentscheiden nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ)10 geäussert. Die Bestimmung zur formellen Gültigkeit der einseitigen Schiedsklausel wird hingegen im Grundsatz begrüsst. Der Vorschlag sei aber noch zu präzisieren.
Mehrheitlich abgelehnt wird die Bestimmung, dass das Schiedsgericht vorbehältlich anderer Parteivereinbarung über seine eigenen Kosten entscheiden kann11. Die Stellungnahmen, welche die Bestimmung im Grundsatz befürworten12, verlangen, dass der Kostenentscheid überprüft werden kann, sei dies durch Einfügung eines zusätzlichen Beschwerdegrundes in Artikel 190 IPRG13 oder durch eine neue Bestimmung, die eine Anfechtung beispielsweise vor dem juge d'appui vorsieht14.
Der Vorschlag, vor Bundesgericht englische Rechtsschriften zuzulassen15, führte zu differenzierten Stellungnahmen betreffend die Verwendung der englischen Sprache in Schiedsverfahren. SwissHoldings und Bucher sind der Ansicht, dass Englisch im gesamten Anfechtungsverfahren als Verfahrenssprache zur Anwendung gelangen sollte. Die GLP wünscht die Verwendung der englischen Sprache auch in den Verfahren vor dem staatlichen Gericht. Die Uni SG betont, dass die Verwendung der englischen Sprache nicht über das in der Revision Vorgeschlagene hinaus ausgeweitet werden dürfe. Die Uni LU erachtet die Bestimmung als gutschweizerischen Kompromiss. Die Kantone AR, BS, GE, GL, LU und ZH, das BGer, der FAV, die SVR und die Uni L befürchten, dass der Arbeitsaufwand für das Bundesgericht unverhältnismässig erhöht werde und dass aufgrund fehlender englischsprachiger Gesetze Ungenauigkeiten in den Rechtsschriften zu erwarten seien.
Der SGB, Bucher und Tschanz beurteilen das Reformvorhaben gesamthaft als negativ. Der SGB erachtet die Schiedsgerichtsbarkeit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten als grundsätzlich problematisch. Bucher und Tschanz fehlt es der Revision an Innovation. Während Tschanz davon ausgeht, dass die Revision dem Schiedsplatz Schweiz schaden wird, rechnet Bucher nicht mit einer Erhöhung der Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz, da mehrheitlich Klarstellungen vorgeschlagen werden.
3 Stellungnahmen zu den einzelnen Vorschlägen
3.1 Verzicht auf Verankerung der negativen Wirkung des Prinzips der schiedsgerichtlichen Kompetenz-Kompetenz (Art. 7 VE-IPRG)
Dem Vorschlag, auf eine Verankerung der negativen Wirkung des Prinzips der schiedsgerichtlichen Kompetenz-Kompetenz zu verzichten, wird zugestimmt. Insgesamt 11 Vernehm-
7 SR 272.
8 ASA (Mehrheit), FAV, FER, SAV, Uni GE, Uni L, Uni LU, Uni ZH, div. Anwaltskanzleien (Mehrheit).
9 BE, GLP, BGer, SVR, SwissHoldings, Uni BE, Uni SG, Bucher.
10 SR 0.277.12.
11 ASA, BE, GE, GLP, BGer, FAV, SVR, Uni L, Uni SG, div. Anwaltskanzleien.
12 SAV, SCAI, SwissHoldings, Uni BE, Uni GE, Uni LU, Bucher.
13 SAV, SwissHoldings, Uni BE, Uni GE, Uni LU.
14 SCAI, Bucher.
15 Befürworter: BS, GLP, ASA (Mehrheit), ICC CH, SwissHoldings, Uni GE, Uni LU, Uni SG, Bucher, div. Anwaltskanzleien (Mehrheit); Gegner: AR, GE, GL, LU, ZH, BGer, FAV, SVR, Uni L; SAV kommt innerhalb der Organisation zu keinem Ergebnis.