Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008

lassungsteilnehmende haben sich explizit zum Verzicht einer Änderung von Artikel 7 IPRG geäussert16.

Der Kanton AG, die ASA, der SAV sowie die Uni LU befürworten ausdrücklich, dass auf eine Änderung von Artikel 7 IPRG verzichtet wird. Eine Verankerung der negativen Wirkung des Prinzips der schiedsgerichtlichen Kompetenz-Kompetenz wird nicht als unbedingt erforderlich beachtet. Die Uni LU betont allerdings, dass dies ausschliesslich die schweizerische Sichtweise widerspiegelt.

Die Kantone BE und GE bedauern, dass auf eine Änderung von Artikel 7 IPRG verzichtet wurde. Die Differenzierung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwischen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz und Sitz im Ausland sei nicht gerechtfertigt. Der Verzicht auf eine Änderung widerspreche zudem dem Revisionsanliegen, Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen.

Die FDP bedauert ebenfalls die fehlende Umsetzung der parlamentarischen Initiative Lüscher, ohne jedoch detailliert darauf einzugehen.

Die Uni L, Bochatay, Bucher, Tschanz stellen genau wie die Uni LU fest, dass der Verzicht lediglich die Schweizer Sicht widerspiegelt. Eine Verankerung der negativen Wirkung der schiedsgerichtlichen Kompetenz-Kompetenz würde ihrer Ansicht nach das Bild der Schweiz als internationalen Schiedsplatz stärken. Die Uni L und Bochatay sind zwar der Ansicht, dass der Revisionsvorschlag in der parlamentarischen Initiative Lüscher technische Fehler aufweise, aber in die richtige Richtung gehe. Bochatay macht sodann konkrete Formulierungsvorschläge.

3.2 Anknüpfung des Geltungsbereichs des 12. Kapitels IPRG an die Parteien der Schiedsvereinbarung (Art. 176 Abs. 1 VE-IPRG)

Die GLP, die ASA, der FVA, der SAV, die Universitäten BE, GE, LU und SG sowie die div. Anwaltskanzleien äussern sich positiv zum Revisionsvorschlag. Die Uni L fügt in ihrer Stellungnahme hinzu, dass Probleme dieser Art mit einem code unique einfach gelöst werden könnten.

Bucher ist der Ansicht, dass die Anknüpfung an die Parteien der Schiedsvereinbarung zwar Rechtssicherheit bringt, damit jedoch nicht geklärt werde, was gelten solle, wenn Dritte z.B. mittels Zession einer Schiedsvereinbarung beitreten. Er schlägt vor, für die Anknüpfung des Geltungsbereichs des 12. Kapitels IPRG den Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung sowie den Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahren alternativ gelten zu lassen.

3.3 Aufnahme von Sitz und Niederlassung (Art. 176 Abs. 1 VE-IPRG; Art. 192 Abs. 1 VE-IPRG)

Die ausdrückliche Aufnahme des Sitzes in die Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1 VE-IPRG gab kaum zu Kommentaren Anlass. So schlägt die ASA vor, den Sitz vor dem Wohnsitz zu erwähnen. Die Uni BE und Bucher erachten die Erwähnung des Sitzes als überflüssig, da sich dies bereits aus Artikel 21 IPRG ergebe. Gesamt kann aber davon ausgegangen werden, dass die Vernehmlassungsteilnehmenden dem Revisionsvorschlag zustimmen.

Abgelehnt wurde hingegen die Aufnahme der Niederlassung in die Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1 VE-IPRG17. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden sind der Ansicht, dass diese nicht in Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1 VE-IPRG aufge-

16 AG, BE, GE, FDP, ASA, SAV, Uni L, Uni LU, Bochatay, Bucher, Tschanz.

17 GE, ASA, Uni GE, Uni L, Uni LU, Uni SG, div. Anwaltskanzleien.