Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008

Es sind keine negativen Stellungnahmen eingegangen.

3.18 Verwendung der englischen Sprache für Rechtsschriften am Bundesgericht (Art. 77 Abs. 2bis VE-BGG)

Die Vernehmlassung zur Möglichkeit englischer Rechtsschriften vor Bundesgericht ergibt kein klares Bild.

Knapp die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu Artikel 77 Absatz 2bisVE-BGG geäussert haben, begrüssen die Möglichkeit von Rechtsschriften in englischer Sprache35. Ebenso viele Stellungnahmen, insbesondere der Kantone und auch des Bundesgerichts, lehnen Englisch im Anfechtungsverfahren klar ab36.

Während die ASA beantragt, nicht bloss Rechtsschriften sondern sämtliche Eingaben in englischer Sprache zuzulassen, sind Bucher und SwissHoldings der Ansicht, dass das gesamte Anfechtungsverfahren in englischer Sprache möglich sein müsste. Die GLP findet, dass Englisch auch in den Verfahren vor dem juge d'appui zulässig sein sollte. Die ASA, die ICC CH und die Universität LU wünschen zusätzlich eine Klärung betreffend die Sprache des Entscheids und die Möglichkeit, auch in Revisionsverfahren Englisch verwenden zu können.

Die Kantone AR, BS, GE, GL, LU und ZH, das BGer, der FAV, der SVR und die Universität L lehnen Englisch vor Bundesgericht ab. Sie bringen vor, dass der Revisionsvorschlag ausschliesslich den ausländischen Parteien diene. Die Notwendigkeit von Übersetzungen bei englischen Rechtsschriften vor Bundesgericht führe zudem zu Rechtsunsicherheit und höheren Kosten. Da ohnehin ein Schweizer Anwalt vor dem Bundesgericht auftreten müsse, sei die Verwendung der englischen Sprache auch nicht notwendig.

Der SAV ist in dieser Frage zu keinem klaren Ergebnis gekommen.

3.19 Revisionsverfahren vor Bundesgericht (Art. 119b VE-BGG)

Nur die ASA, das BGer, Bucher und die Universität GE haben sich zur Regelung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgericht geäussert. Diese begrüssen die Bestimmung im Grundsatz. Sie regen an, dass geregelt werden sollte, wie zu verfahren ist, wenn das Bundesgericht die Revision gutheisst und die Schiedssache an das Schiedsgericht zur Neubeurteilung zurückweist, dieses aber nicht mehr konstituiert werden kann. Bucher schlägt darüber hinaus vor, es sei die Möglichkeit vorzusehen, ein Revisionsbegehren auch beim Schiedsgericht selbst zu stellen.

Die ASA, das BGer und die Universität GE machen zu verschiedenen Begehren eigene Formulierungsvorschläge.

Es sind keine ablehnenden Stellungnahmen eingegangen.

3.20 Summarisches Verfahren vor dem staatlichen Gericht (Art. 251a und Art. 356 Abs. 3 VE-ZPO)

Die Kantone AG und BE, die ASA, der FAV, SwissHoldings, die Universität GE, sowie div. Anwaltskanzleien begrüssen die Klarstellung, dass das staatliche Gericht in seiner Funktion als juge d’appui im summarischen Verfahren entscheidet. Dem Revisionsvorschlag wird deutlich zugestimmt.

Der Kanton BE erachtet es als wünschenswert, dass auch die Zuständigkeit des juge d'appui in Artikel 356 VE-ZPO geregelt wird. Div. Anwaltskanzleien sind der Ansicht, dass das Ver-

35 GLP, ASA (Mehrheit), ICC CH, SwissHoldings, Uni GE, Uni LU, Uni SG, Bucher, div. Anwaltskanzleien.

36 AR, BS, GE, GL, LU, ZH, BGer, FAV, SVR, Uni L.