Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008
schlagen vor, von der Entdeckung der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sprechen.
3.13 Vorsorgliche und sichernde Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 VE-IPRG)
Nur die ASA, der FAV, die Universitäten L und LU sowie Bucher haben sich zum Vorschlag geäussert, dass auch eine Partei den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen kann. Sie stimmen dem Revisionsvorschlag zu. Negative Stellungnahmen sind keine eingegangen.
Die Universität L und Bucher schlagen zudem vor, dass auch die Zusammenarbeit von staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten im Bereich der vorsorglichen Massnahmen geregelt werden müsste. Laut dem FAV müsste darüber hinaus geklärt werden, ob es sich beim Vollzug der von einem Schiedsgericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen um ein eigentliches Vollstreckungsverfahren oder um Rechtshilfe handelt.
Die ASA sowie die Universitäten L und LU regen an, dass Artikel 183 VE-IPRG dahingehend zu ergänzen sei, dass auch ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland das staatliche Gericht für die Vollstreckung von vorsorglichen Massnahmen anrufen kann29. Die ASA hat einen entsprechenden Formulierungsvorschlag gemacht.
3.14 Beweisaufnahme (Art. 184 Abs. 2 und 3 VE-IPRG)
Dem Revisionsvorschlag, dass das staatliche Gericht auf Antrag andere Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen kann, wird zugestimmt. Der Kanton AG, die ASA, die Universitäten BE, GE und SG sowie div. Anwaltskanzleien begrüssen die vorgeschlagene Änderung. Nur der Kanton GE lehnt den Revisionsvorschlag ausdrücklich ab.
Die Vernehmlassungsteilnehmenden haben zusätzliche Detailbemerkungen zum Revisionsvorschlag. So geht Bucher davon aus, dass der Vorschlag zu vermehrten Begehren führen könnte. In der Sache sei die Bestimmung aber nichts Neues, da Artikel 11a IPRG auch vor der Revision zur Anwendung gelangte. Der Kanton AG befürchtet, dass die Anwendung von ausländischem Recht zu Konflikten mit schweizerischen rechtsstaatlichen Grundsätzen führen könnte. Das zuständige staatliche Gericht soll deshalb nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob es andere Verfahrensformen anwendet.
Div. Anwaltskanzleien und die Universität LU sind der Ansicht, dass die Beschränkung auf das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Absatz 2 zu eng ist.
Die ASA befürwortet, dass auch Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland der Weg zum schweizerischen juge d'appui eröffnet werden soll. Die Universität L regt an, diese Frage im Gesetzestext zu klären. Die Universität LU ist hingegen der Ansicht, dass der Zugang eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland zum schweizerischen juge d’appui über das Revisionsziel hinausgeht.
Der Kanton GE vertritt genau wie der Kanton AG die Ansicht, dass das staatliche Gericht nach eigenem Ermessen über die Anwendung oder Berücksichtigung anderer Verfahrensnormen entscheiden soll. Die Analogie zwischen den Regeln der internationalen Rechtshilfe und der Schiedsgerichtsbarkeit sei verfehlt.
Die ASA und die Universität GE haben eigene Formulierungsvorschläge gemacht.
3.15 Kostenentscheid (Art. 189 Abs. 3 VE-IPRG)
Die vorgeschlagene Klarstellung im Gesetz, dass das Schiedsgericht seine eigenen Kosten im Schiedsspruch festsetzen kann, wird deutlich abgelehnt.
29 ASA, Uni L, Uni LU.