Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008

ren würde. Die Universität GE macht in ihrer Stellungnahmen einen Formulierungsvorschlag für die Bestimmung.

3.9 Mehrparteienschiedssache (Art. 179 Abs. 2bis VE-IPRG)

Dem neuen Absatz 2biswird deutlich zugestimmt26. Es sind keine negativen Stellungnahmen eingegangen.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden regen an, dass eine Koordination mit Absatz 2 desselben Artikels, der Auffangnorm bei fehlender Sitzbezeichnung, erfolgen sollte. Bucher bemängelt aber die unklare Formulierung. Die ASA und die Universität GE unterbreiten eigene Formulierungsvorschläge.

3.10 Offenlegungspflicht (Art. 179 Abs. 4 VE-IPRG)

Die ASA, der SAV, die Universitäten GE, L, LU und SG haben sich ausdrücklich und positiv zum Revisionsvorschlag ausgesprochen. Negative Stellungnahmen sind keine eingegangen.

Der Kanton GE, die ASA, die Universitäten GE und LU sowie Bucher regen zusätzlich an, dass die Offenlegungspflicht über den Minimumstandard, der gleichzeitig auch einen Ablehnungsgrund nach Artikel 180 IPRG darstellt, hinausgehen sollte.

Bucher ist zudem der Ansicht, dass die Zeitangabe "während des gesamten Verfahrens" zu ungenau ist. Es sei nicht klar, ob die Pflicht mit der Beendigung des Schieds-, des Anfechtungs- oder des Revisionsverfahrens erlischt. Die Universität LU macht darauf aufmerksam, dass die italienische, französische und deutsche Sprachfassung nicht übereinstimmen. Die ASA und die Universität GE schlagen eigene Formulierungen vor.

3.11 Ausdrückliche Aufnahme der Unparteilichkeit und des objektiven Massstabs für die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VE-IPRG)

Dem Revisionsvorschlag wird eindeutig zugestimmt. Es sind keine negativen Stellungnahmen eingegangen27.

Die Universität GE schlägt für Absatz 2 eine eigene Formulierung vor.

3.12 Nachträglich entdeckte Ablehnungsgründe (Art. 180 Abs. 4 VE-IPRG, Art. 369 Abs. 4 VE-ZPO)

Der Aufnahme eines zusätzlichen Revisionsgrundes bei nachträglicher Entdeckung eines Ablehnungsgrundes wird zugestimmt28. Die ASA, das BGer, Bucher, der FAV, die Universitäten GE, L und LU regen an, diesen Revisionsgrund mit dem Anfechtungsverfahren zu koordinieren und Artikel 190a VE-IPRG entsprechend zu ergänzen. Die ASA ist zudem der Ansicht, dass eine Bestimmung aufzunehmen ist, die das Verfahren regelt, wenn das Schiedsgericht nicht mehr vollständig ist.

Der SAV stellt die Frage, ob dieser zusätzliche Revisionsgrund tatsächlich erwünscht ist. Div. Anwaltskanzleien messen der Möglichkeit einer Revision bei nachträglich entdeckten Ablehnungsgründen nur geringe Priorität zu. Während bei der Aufnahme von Artikel 180 Absatz 4 VE-IPRG eine Ergänzung von Artikel 190a VE-IPRG anregt wird, weisen div. Anwaltskanzleien zusätzlich darauf hin, dass die Bestimmung nicht unnötig eng gefasst werden sollte. Sie

26 ASA, SAV, Uni GE, Uni L, Uni LU, Uni SG.

27 ASA, SAV, Uni GE, Uni LU, Uni SG, div. Anwaltskanzleien.

28 ASA, BGer, Bucher, FAV, Uni GE, Uni L, Uni LU und div. Anwaltskanzleien.