Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008
fahren zum Erhalt einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet werden soll.
Die Universität GE macht für Artikel 251 Buchstaben e und d VE-ZPO eigene Formulierungsvorschläge.
4 Weitere Anregungen und Kritikpunkte
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurden Anregungen und Kritikpunkte eingebracht, die über den Vorentwurf hinausgehen. Diese werden nachfolgend dargestellt.
4.1 Allgemeine Hinweise
Im Rahmen des Vorentwurfs geprüft, jedoch bewusst verworfen, wurde die Idee der Schaffung eines nationalen juge d'appui. Die SVP, die ASA und der FAV begrüssen diesen Verzicht ausdrücklich. Der Kanton AR, die ICC CH, die SCAI, die Universität SG und div. Anwaltskanzleien erachten die bestehende föderale Lösung als unbefriedigend. Sie schlagen verschiedene Lösungsmöglichkeiten vor37.
Im Rahmen der Vorarbeiten der Revision wurde ebenfalls die Schaffung eines code unique verworfen. Die SVP und die Universität BE begrüssen die Beibehaltung des offenen Dualismus ausdrücklich. Der FAV, die Universität L und Bucher hätten die Schaffung eines code unique bevorzugt.
Der FAV, die FER, SAFP/FIFPro/SAIP/WAIPU, der SGB, Bucher und Tschanz bedauern das Fehlen von Spezialbestimmungen in arbeits-, konsumenten- und sportrechtlichen Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht. Sie sind der Ansicht, dass die geltenden Regeln dem Schutz der schwächeren Partei nicht genügend Rechnung tragen.
Die SCAI, die Universität SG sowie div. Anwaltskanzleien hätten zudem Anpassungen in der Embargo-Gesetzgebung (EmbG)38, im FATCA-Abkommen39 und gegebenenfalls im Strafgesetzbuch (StGB)40 als wünschenswert erachtet. Die staatliche sowie auch die private Rechtspflege sollten als Ganzes in die Embargo-Gesetzgebung aufgenommen werden. Analog zur FATCA-Ausnahmebestimmung für Konten von Anwälten und Notaren sollten die Konten von Schiedsinstitutionen und Schiedsrichter in eine Ausnahmebestimmung aufgenommen werden. Zusätzlich sollten Schiedsinstitutionen, Schiedsrichter und allenfalls auch Mediatoren zum Kreis der Berufsgeheimnisträger von Artikel 321 Absatz 1 StGB gehören.
Die ICC CH schlägt zudem die Aufnahme einer Bestimmung vor, mit welcher Schiedsgerichte mit Sitz im Ausland Zugang zum zuständigen schweizerischen juge d'appui erhalten, ohne dass der Rechtshilfeweg beschritten werden muss.
4.2 Schiedsfähigkeit (Art. 177 IPRG)
Bucher bedauert, dass man nicht die Gelegenheit ergriffen hat, die subjektive Schiedsfähigkeit zu regeln.
37 Der FAV befürwortet zwar den Verzicht einen nationalen juge d'appui zu schaffen, würde genau wie ICC CH, Uni L und Bucher jedoch eine Lösung bevorzugen, in welcher pro Kanton ein Gericht bestimmt wird. SCAI und div. Anwaltskanzleien schlagen die Schaffung einer neuen Institution vor, zumindest für die reine Justizverwaltungstätigkeit.
38 SR 946.231.
39 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA vom 2. Juni 2014 (SR 0.672.933.63).
40 SR 311.0.