Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/2: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit) · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 12. Kapitel IPRG (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.252980 / 241.1/2016/00008

Der Kanton BE, die GLP, die ASA (Mehrheit), das BGer, der FAV, die SVR, die Universitäten L und SG sowie div. Anwaltskanzleien (Mehrheit) sprechen sich klar dagegen aus. Der SAV, SwissHoldings, die Universitäten BE, GE und LU würden die Bestimmung begrüssen, sofern es eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Kostenpunkt gäbe. Verschiedene Lösungen, z.B. ein neuer Anfechtungsgrund in Artikel 190 IPRG, die Anfechtung der Kostennote vor dem juge d'appui oder ein spezieller Gerichtsstand am Sitz des Schiedsgerichts, werden angedacht.

Auch diejenigen Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich gegen die vorgeschlagene Bestimmung aussprechen, sind der Ansicht dass eine Anfechtung der Kostennote unbedingt notwendig ist, sollte die Bestimmung beibehalten werden30.

Der SAV macht einen Formulierungsvorschlag für die Ergänzung von Artikel 190 IPRG.

3.16 Gesetzliche Regelung von Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung (Art. 189a VE-IPRG) und Revision (Art. 190a VE-IPRG)

Der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung31 sowie der Revision32 wird deutlich zugestimmt. Es sind keine negativen Stellungnahmen eingegangen.

Die ausdrückliche Aufnahme der Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung im Gesetzestext scheint unumstritten. Die GLP, die ASA und Universität GE wünschen sich eine präzisere Formulierung. Die ASA und die Universität GE haben eigene Formulierungsvorschläge eingebracht.

Auch die ausdrückliche Aufnahme der Revision in das 12. Kapitel IPRG wird ausnahmslos begrüsst. Die ASA, die ICC CH, die Universitäten LU und SG sowie div. Anwaltskanzleien bringen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Revision vor, dass der Rechtsmittelverzicht aus systematischen Gründen bei Artikel 192 VE-IPRG und nicht bei Artikel 190a VE-IPRG zu regeln sei. Dass auf eine Revision aufgrund eines Strafverfahrens (Art. 190a Abs. 1 Bst. b VE-IPRG) nicht zum Voraus verzichtet werden kann, überzeugt zudem nicht alle Vernehmlassungsteilnehmenden33. Der SAV schlägt weiter vor, dass die absolute Verjährungsrist bei einer Revision aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens nicht anwendbar sein sollte. Die ASA, das BGer und Wiget haben in ihren Stellungnahmen eigene Formulierungsvorschläge eingereicht.

3.17 Gesetzliche Regelung der Streitwertunabhängigkeit der Beschwerde (Art. 77 Abs. 1 VE-BGG)

Der gesetzlichen Verankerung der Streitwertunabhängigkeit der Beschwerde in Schiedssachen vor dem Bundesgericht wird zugestimmt. Die ASA, das BGer, der FAV, der SAV sowie die Universitäten BE und L begrüssen den Revisionsvorschlag ausdrücklich. Insbesondere das BGer begrüsst die Klarstellung, dass Beschwerden gegen Schiedsentscheide keinem Streitwerterfordernis unterliegen. Es betont in seiner Stellungnahmen, dass dies auch für nationale Schiedsentscheide gilt. Auch die ASA erachtet es als sinnvoll, dass Artikel 77 Absatz 1 VE-BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht)34 nun klar der allgemeinen Regel von Artikel 74 BGG vorgeht und die Frage der Streitwertunabhängigkeit in Schiedssachen geklärt ist.

30 BE, GLP, ASA (Mehrheit), BGer, FAV, SVR, Uni L, Uni SG, div. Anwaltskanzleien (Mehrheit).

31 GLP, ASA, FAV, Uni GE, Uni L, Uni LU, Uni SG, div. Anwaltskanzleien.

32 ASA, BGer, ICC CH, Uni BE, Uni GE, Uni L, Uni LU, Uni SG, div. Anwaltskanzleien, Wiget.

33 ASA, Uni L, Uni LU.

34 SR 173.110.