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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 5 Seiten

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3. Abschnitt: Ausschuss

Art. 6 Aufgaben

Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Er berät den Dienst ÜPF in technischen und operativen Fragen.

b. Er bearbeitet die Aufträge des Lenkungsgremiums.

c. Er unterbreitet dem Lenkungsgremium Empfehlungen und Anträge schriftlich.

d. Er setzt bei Bedarf Expertengruppen ein, erteilt ihnen Arbeitsaufträge und begleitet und beaufsichtigt deren Arbeit.

e. Er löst die Expertengruppen bei Abschluss der Aufträge wieder auf.

f. Er legt den Vorsitz des Architekturboards fest.

Art. 7 Zusammensetzung

1Der Ausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

a. der Leiterin oder dem Leiter des Dienstes ÜPF;

b. einem Direktionsmitglied von fedpol;

c. einer oder einem Delegierten des Vorstands der SSK;

d. der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt;

e. einer oder einem Delegierten des Vorstands der KKPKS;

f. einem Mitglied der Geschäftsleitung des NDB;

g. der Leiterin oder dem Leiter des Programms Fernmeldeüberwachung2 (FMÜ);

h. der Leiterin oder dem Leiter des Architekturboards FMÜ;

i. zwei Delegierten der Fernmeldedienstanbieterinnen;

j. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats des EJPD.

2Den Vorsitz hat die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.

3Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f sowie i und j sind von ihrer Organisation schriftlich zu delegieren. Die Mitteilung ist an die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt zu richten.

Art. 8 Organisation

1Der Ausschuss tagt quartalsweise in Bern. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen.

2 BBl 2014 6711 und 2015 3033