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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten

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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)

vom … Entwurf März 2017

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 31 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161

betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

und auf Artikel 70 der Verordnung vom XX.XX.XXXX2 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Post- und Fernmeldeüberwachung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) und die Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 BÜPF.

Art. 2 Instruktionspflicht und Rechtsaufklärung

Die Mitwirkungspflichtigen sind verpflichtet, für Überwachungen zuständige Mitarbeitende und von ihnen beauftragte Dritte zu informieren über:

a. die Vertraulichkeit der Überwachungsmassnahmen;

b. das Post- und Fernmeldegeheimnis;

c. die Straffolgen nach Artikel 321terdes Strafgesetzbuchs3 (StGB) sowie Artikel 39 BÜPF.

Art. 3 Absicherung der Kommunikation

Bei der Kommunikation zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF sind folgende Vorgaben einzuhalten:

SR ..........

1 SR 780.1

2SR XXX

3 SR 311.0

2017–......