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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten
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Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF)
vom … Entwurf März 2017
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
und auf Artikel 70 der Verordnung vom XX.XX.XXXX2 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Post- und Fernmeldeüberwachung
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst ÜPF) und die Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 BÜPF.
Art. 2 Instruktionspflicht und Rechtsaufklärung
Die Mitwirkungspflichtigen sind verpflichtet, für Überwachungen zuständige Mitarbeitende und von ihnen beauftragte Dritte zu informieren über:
a. die Vertraulichkeit der Überwachungsmassnahmen;
b. das Post- und Fernmeldegeheimnis;
c. die Straffolgen nach Artikel 321terdes Strafgesetzbuchs3 (StGB) sowie Artikel 39 BÜPF.
Art. 3 Absicherung der Kommunikation
Bei der Kommunikation zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF sind folgende Vorgaben einzuhalten:
SR ..........
1 SR 780.1
2SR XXX
3 SR 311.0
2017–......