Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten

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Erläuternder Bericht Entwurf März 2017 zur Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF; SR ....)

1. Ausgangslage

Damit die im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) und seiner Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) an die technologische Entwicklung angepassten Auskunfts- und Überwachungstypen für die Strafverfolgung sinnvoll eingesetzt werden können, müssen die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten beziehungsweise die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten die hierfür erforderlichen organisatorischen, administrativen und technischen Schritte vornehmen. Welche organisatorischen, administrativen und technischen Schritte notwendig und wie diese vorzunehmen sind, sind nach bisherigem Recht in den Richtlinien des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) geregelt. Es handelt sich dabei um die organisatorischen und administrativen Richtlinien für die Postdienstanbieterinnen v1.5, die organisational and administrative requirements (OAR) v2.15 und die technical requirements for telecommunication surveillance (TR TS) v3.2.

Neu sind diese organisatorischen, administrativen und technischen Einzelheiten, mit denen die ordnungsgemässe, möglichst kostengünstige Ausführung der standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen sichergestellt werden, nicht mehr wie bisher in Weisungen des Dienstes ÜPF, sondern in Verordnungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) geregelt. Dadurch soll dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen, und die Regelungen auf eine höhere Normstufe angehoben werden.

Die Departementsverordnung wird entsprechend dem Publikationsgesetz (PublG; SR 170.512) in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht. Hingegen werden die Anhänge aufgrund ihres besonderen Charakters in der amtliche Sammlung (AS) nicht veröffentlicht (Art. 5 PublG). Die für die Anbieterinnen relevanten Details zu den technischen Vorschriften sind wie die bisherigen Richtlinien einzig in englischer Sprache verfasst. Dies deshalb, weil einerseits die Standards des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) bereits in englischer Sprache verfasst sind und andererseits, weil im Bereich der Telekommunikationstechnik Englisch die Fachsprache bildet (Art. 14 Abs. 2 PublG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 PublV [SR 170.512.1]).