Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Entwurf März 2017 zur Totalrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11)

A. Ausgangslage

Die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) bedingt eine Totalrevision seiner Ausführungsverordnungen, so unter anderem auch der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF).

Der Aufbau der vorliegenden Verordnung folgt der Trennung zwischen allgemeinen Bestimmungen, Postverkehr, Fernmeldeverkehr und Schlussbestimmungen. Der Wunsch nach mehr Rechtssicherheit führte dazu, dass die aktuelle VÜPF die einzelnen Rechte und Pflichten sehr detailliert beschreibt. So wird in der Verordnung zum Beispiel nicht mehr lediglich zwischen Echtzeit- und rückwirkenden Überwachungstypen unterschieden, sondern die Verordnung ist so aufgebaut, dass es für jeden angebotenen Dienst eigenständige Bestimmungen gibt, welche jeweils - soweit zutreffend - dessen Überwachung in Echtzeit sowie rückwirkend beschreiben. Dies führt dazu, dass auch die einzelnen Voraussetzungen eines Auskunfts- beziehungsweise Überwachungstyps sehr detailliert beschrieben sind.

Durch die hohe Regelungsdichte wird nebst der erwünschten Rechtssicherheit das Ziel verfolgt, im Bereich des Fernmeldeverkehrs eine höchstmögliche Standardisierung bei den Auskunfts- und Überwachungstypen zu erreichen und damit die automatischen Abläufe zu begünstigen.

Ein weiterer Unterschied zur bisherigen Verordnung bildet des Weiteren der Umstand, dass in der aktuellen Verordnung nicht mehr zwischen leitungsvermittelten (CS) und paketvermittelten (PS) Fernmeldediensten differenziert wird. Eine solche Differenzierung ist aufgrund des Technologiewechsels nicht mehr zeitgemäss. So wird zum Beispiel vermehrt über das Internet telefoniert. Neu werden hingegen die einzelnen Überwachungstypen aufgeteilt in Überwachungen von Netzzugangsdiensten (8. Abschnitt und Art. 60) und Überwachungen von Anwendungen (9. Abschnitt und Art. 61–63).

Im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes wurde zudem der Kreis der Mitwirkungspflichtigen erweitert. So war es beispielsweise nach der bisherigen Gesetzgebung nicht möglich, den nicht meldepflichtigen Fernmeldedienstanbieterinnen und solchen Anbieterinnen, die ihre Kommunikationsdienste über das Internet anbieten, ohne Internetzugangsanbieterin zu sein, die Pflichten im Bereich der Überwachung zu überbinden. Nach der Totalrevision sind im Artikel 2 Buchstabe c BÜPF nun auch Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste vom persönlichen Geltungsbereich erfasst. Bei den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste handelt es sich um solche Anbieterinnen, deren Dienste

1 SR 780.1