Vorlage

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Kommunikation

1Das Lenkungsgremium, der Ausschuss und das Architekturboard koordinieren ihre Kommunikation untereinander. Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des beratenden Organs ist das EJPD zuständig.

2Das Lenkungsgremium und der Ausschuss stellen sich ihre Protokolle gegenseitig spätestens fünf Arbeitstage, nachdem die genehmigte Fassung vorliegt, auf elektronischem Weg zu.

3Die Präsidentin oder der Präsident der KKPKS entscheidet über die Klassifizierung sämtlicher Protokolle des Lenkungsgremiums und des Ausschusses.

Art. 13 Entschädigung

Die Mitglieder des Lenkungsgremiums, des Ausschusses und des Architekturboards werden für ihre Tätigkeiten nicht entschädigt.

Art. 14 Vertretung

Kann ein Mitglied des Lenkungsgremiums, des Ausschusses oder des Architekturboards an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist eine Stellvertretung mit entsprechenden Entscheidbefugnissen zu entsenden.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

XX.YYYY.2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Simonetta Sommaruga