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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 9 Seiten

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Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)

vom … Entwurf März 2017

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen

1Die Gebühren und Entschädigungen (inklusive Mehrwertsteuer) sind im Anhang aufgeführt.

2Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwachungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

3Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen und der Beantwortung von Auskünften aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren und Entschädigungen.

SR ..........

1 SR 780.1

2 SR 172.041.1

2016–......