Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten
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Erläuternder Bericht Entwurf März 2017 Zur Totalrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1)
1. Ausgangslage
Die Totalrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) bedingte auch eine Totalrevision seiner Ausführungsverordnungen und somit auch der Verordnung vom XX.XX.XXXX2 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF).
Der Vernehmlassungsentwurf zum BÜPF (Art. 30) sah im Zusammenhang mit dem Konsolidierungsprogramm 2011-2013 zwar vor, die Entschädigung zugunsten der Mitwirkungspflichtigen ersatzlos zu streichen. Dieser Vorschlag verursachte jedoch bei den Mitwirkungspflichtigen heftige Reaktionen. Im Entwurf vom 27. Februar 2013 verzichtete schliesslich der Bundesrat auf die Aufhebung der Entschädigungen. Auch der Vorschlag, nach welchem die einzelnen Kantone und der Bund einmal pro Jahr einen pauschalisierten Totalbetrag – beispielsweise basierend auf der Anzahl Überwachungen im Vorjahr (ähnlich wie dies bspw. der Nationale Finanzausgleich NFA vorsieht) entrichten müssten, wurde verworfen. Dies unter anderem deshalb, weil dieses Konstrukt den Rechtsbegriff der "Gebühr" und damit den rechtlichen Rahmen des BÜPF sprengen würde. Der Bundesrat hat bei der Beantwortung der Motion Romano (13.3199) vom 21. März 2013 "Rahmenvertrag mit den Telefongesellschaften zur Senkung der Überwachungskosten" auch die Möglichkeit von Pauschalbeträgen abgelehnt, weil hierfür keine rechtliche Grundlage bestehe. Im Zusammenhang mit dem Programm FMÜ (Ausbau und Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes) beschloss der Bundesrat am 28. Mai 2014 zudem, den Kostendeckungsgrad zu erhöhen, um die Deckung der Betriebsausgaben sicherzustellen. Die Botschaft des Stabilisierungsprogramms 2017-2019 sieht des Weiteren vor, die Gebühren für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bereits auf den 1. Januar 2017 um 5% zu erhöhen3. Sollte sich ergeben, dass die in der GebV-ÜPF aufgeführten Gebühren zu einer wesentlichen Unter- oder Überdeckung der Betriebskosten des Dienstes ÜPF führt, soll zeitnah eine entsprechende Teilrevision durchgeführt werden.
1BBl 2016 1991
2 SR 780.115.1
3 Botschaft zum Stabilisierungsprogramm, Ziff. 1.2.24, BBl 2016 4760 ff., insb.