Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Erläuternder Bericht Entwurf März 2017 zur Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF; SR ... )

1. Ausgangslage

Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hat insbesondere den Auftrag, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sicherzustellen, die technische Entwicklung in diesem Bereich zu verfolgen und die entsprechenden Anpassungen der rechtlichen Grundlagen anzustreben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Dienst ÜPF ein Verarbeitungssystem (V-FMÜ) zur Bearbeitung der Auskünfte, zur Verarbeitung der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, zur Geschäfts- und Auftragsverwaltung, zur Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum und für die Protokollierung. Die aufgrund der Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) neu geschaffenen gesetzlichen Grundlagen erfordern zusätzliche Funktionen (wie Langzeitdatenaufbewahrung, Schulungsinfrastruktur). Zudem automatisiert das neue V-FMÜ möglichst viele Abläufe und garantiert damit eine hohe Durchgängigkeit bei der Verarbeitung der Auskunfts- und Überwachungsdaten ohne Medienbrüche.

Um die Verordnung vom xx.xx.xxxx2 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) aus Gründen der Lesbarkeit zu entlasten und dem Gebot der Transparenz nachzukommen, werden die rechtlichen Grundlagen für das V-FMÜ, neben denjenigen in der BÜPF, in einer neuen Verordnung verankert.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die VVS-ÜPF stützt sich auf die Artikel 10 Absatz 4, 11 Absatz 6 und 12 Absatz 2 BÜPF. Sie konkretisiert insgesamt die Artikel 6-14 BÜPF, die Bestimmungen zum vom Dienst ÜPF zu betreibenden Informatiksystem enthalten und in der Botschaft3 entsprechend ausgeführt werden.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt, wie das V-FMÜ des Dienstes ÜPF für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs betrieben und benutzt wird.

1 SR 780.1

2 SR 780.11

3 BBl 2013 2711-2721