Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/28: Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus · 18 Seiten
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würde ebenfalls erhebliche Finanzmittel erfordern und zu einem grossen Vollzugsaufwand führen, weshalb auch von dieser Variante abzusehen ist.
7 Erlassentwurf für einen Rahmenkredit
7.1 Finanzielle Ausgangslage
Die vom Bundesrat im Zusammenhang mit den Budget- und Finanzplanweisungen vorgenommene finanzpolitische Standortbestimmung zeigt, dass in den Jahren 2018 – 2020 strukturelle Defizite im Bundeshaushalt in Milliardenhöhe zu erwarten sind. Darin noch nicht berücksichtigt sind die finanziellen Auswirkungen einer Neuauflage der Unternehmenssteuerreform (Steuervorlage 17). Damit ergibt sich für die nächsten Jahre ein beträchtlicher Bereinigungsbedarf bei den Bundesfinanzen. Dies bedeutet für Ausgaben mit einem hohen Handlungsspielraum wie im Bereiche der Wohnraumförderung, dass bei allfälligen Mehrausgaben Zurückhaltung zu üben ist.
Wie erwähnt sieht der vorliegende Erlassentwurf einen neuen Rahmenkredit für die weitere Dotierung des Fonds de Roulement gemäss WFG vor. Im Jahr 2003 hatte das Parlament gleichzeitig mit dem neuen Gesetz einen Rahmenkredit im Umfang von 300 Millionen Franken für Darlehen und einen solchen im Umfang von 1775 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt. Letzterer betraf zur Hauptsache die Verbürgung von Anleihen der EGW.
Kurz nach Verabschiedung des WFG wurde die Darlehensgewährung vom Parlament im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 (EP 03) auf den indirekten Förderungsweg begrenzt und von 2006 bis Ende 2008 vollständig sistiert. Während dieser Zeit prüfte der Bundesrat das weitere Vorgehen und beschloss im Februar 2007, ab 2009 wiederum Darlehen in das Budget und den Finanzplan aufzunehmen. Gleichzeitig entschied er, die Wohnbauhilfen auch in Zukunft auf die indirekte Förderung gemeinnütziger Bauträger durch Fonds de Roulement-Darlehen und Garantieleistungen zu beschränken.
Weil die gesprochenen Rahmenkredite für EGW-Eventualverpflichtungen und Rückbürgschaften zugunsten der HBG jeweils ohne finanzielle Folgen für den Bund ausgeschöpft waren, hat das Parlament auf Antrag des Bundesrates nach 2003 zwei weitere Kredite für Garantieleistungen gesprochen: 2010 einen solchen in der Höhe von 1400 Millionen Franken und 2015 einen Rahmenkredit in der Höhe von 1900 Millionen Franken.
Der 2003 gesprochene Rahmenkredit für Darlehen im Umfang von 300 Millionen Franken ist zwischen 2003 und 2005 sowie ab 2009 in unterschiedlich hohen Jahrestranchen in den Fonds de Roulement überführt worden. Eine letzte Tranche im Umfang von 10,8 Millionen Franken wird 2017 in den Fonds einbezahlt. Damit wird das Fondskapital rund 510 Millionen Franken betragen.
7.2 Bedeutung des Fonds de Roulement für den gemeinnützigen Wohnungsbau
Der mit Bundesgeldern dotierte Fonds de Roulement besteht seit Jahrzehnten. Anders als die verschiedenen Förderprogramme des Bundes, welche wie die WEG-Massnahmen die Verbilligung einzelner Wohnungen zum Ziel hatten und haben, dient der Fonds de Roulement der Stärkung der Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Entsprechend wird der Fonds von den beiden Dachorganisationen der gemeinnützigen Wohnbauträger treuhänderisch für den Bund verwaltet. Die Zusammenarbeit des Bundes mit den Dachorganisationen und die Abgeltung der Aufwendungen sind in Leistungsaufträgen geregelt. Das BWO ist zuständig für die Festlegung der Darlehensbedingungen. Es ist zudem in den beiden Fondskommissionen vertreten, welche die Gesuche prüfen und über die Darlehensgewährung beschliessen. Die beiden Dachorganisationen erstellen jährlich eine Fondsrechnung.