Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/28: Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus · 18 Seiten
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zur Reduktion der Wohnkosten von Eigentümer- und Mieterhaushalten sistiert6. In der Folge wird Artikel 108 BV aktuell wie folgt umgesetzt:
4.1.1 Wohneigentumsförderung
Dem Auftrag zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums kommt der Bund aktuell fast ausschliesslich mit fiskalischen Massnahmen nach. Dabei kommen drei Instrumente zum Einsatz: Die vorteilhafte Ausgestaltung der Eigenmietwertbesteuerung sowie die steuerlich begünstigten Vorbezugsmöglichkeiten aus den Säulen 2 und 3a. Bei der Eigenmietwertbesteuerung wird der Fördereffekt namentlich dadurch erzielt, dass die Kantone die als Einkommen anzurechnenden Eigenmietwerte teils deutlich unter den Marktmietwerten ansetzen. Auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten von Investitionen im Bereich des Energiesparens und des Umweltschutzes sowie der denkmalpflegerischen Arbeiten entsprechen einer Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums. Bei den Vorbezügen besteht der Förderanreiz in der Abzugsfähigkeit von Einlagen in die dritte Vorsorgesäule verbunden mit der Möglichkeit, diese Mittel zur Bildung von Wohneigentum zu beziehen, wobei ein privilegierter Steuersatz zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für den Bezug von Vorsorgeguthaben der zweiten Säule für den Erwerb von Wohneigentum.
Massnahmen zur Förderung des selbstgenutzten Eigentums sind auch im bis Ende 2001 praktizierten WEG-Programm enthalten: Mit Bürgschaften, rückzahlbaren Darlehen (Grundverbilligungsvorschüsse) und - bei eingehaltenen Einkommens- und Vermögenslimiten sowie Belegungsvorschriften
- individuellen à fonds perdu-Beiträgen (Zusatzverbilligung) wurde wirtschaftlich schwächeren Haushalten der Zugang zu preisgünstigem Wohneigentum erleichtert. Seit 2002 erfolgen keine neuen Förderzusagen gemäss WEG mehr. Im Rahmen der bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen WEG-Verträge werden die Bundeshilfen noch bis zur Beendigung der Laufzeit der einzelnen Geschäfte von in der Regel 25 Jahren gewährt.
Wie oben unter Ziffer 4.1 ausgeführt, werden die im WFG enthaltenen Massnahmen zur Förderung des preisgünstigen Wohneigentums aktuell nicht umgesetzt.
4.1.2 Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
In der Schweiz mit ihrer vergleichsweise geringen Eigentümerquote kommt dem gemeinnützigen Wohnungsbau als Alternative zum selbstgenutzten Wohnungseigentum und dem „normalen" Mietwohnungsverhältnis besondere Bedeutung zu. Wo wie bei Wohnbaugenossenschaften die Mieterinnen und Mieter auch Teilhaber sind, haben sie Mitspracherechte betreffend Geschäftstätigkeit und im Vergleich zum normalen Mietverhältnis eine höhere Wohnsicherheit. Zudem sorgt dieses Marktsegment wegen der Orientierung an der Kostenmiete für einen Marktausgleich: Es hat einen dämpfenden Effekt auf das allgemeine Mietzinsniveau und leistet namentlich in Städten mit hohem Mietzinsniveau einen Beitrag zur Erhaltung der sozialen Durchmischung.
Gestützt auf das WFG erfolgt die Förderung indirekt über schweizweit tätige Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Mit diesen bestehen Leistungsaufträge. Dabei setzt der Bund folgende Finanzierungshilfen um:
- Er äufnet einen Fonds de Roulement, der von den beiden Dachorganisationen des gemeinnützi-
gen Wohnungsbaus (Wohnbaugenossenschaften Schweiz und Wohnen Schweiz) treuhänderisch verwaltet wird und aus dem gemeinnützigen Wohnbauträgern verzinsliche und rückzahlbare Darlehen zur Verfügung gestellt werden.
- Er verbürgt die Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), die
eine langfristige Kapitalaufnahme der EGW-Mitglieder zu günstigen Zinskonditionen erlaubt.
6 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 1633