Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/28: Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Andererseits war und ist es für Wohnungssuchende, insbesondere für solche mit geringer Kaufkraft und für jene, die aus beruflichen oder familiären Gründen auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, schwierig oder unmöglich, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu finden. Indizien dafür sind die Wohnkostenbelastung, die in den letzten Jahren leicht angestiegen ist, sowie die Zunahme des Pendlerverkehrs.
Die Förderung der Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus ist bereits heute ein Verfassungsauftrag. In dieser Hinsicht ist das Hauptanliegen der Initiative unterstützungswürdig und im Einklang mit dem Sozialziel in Artikel 41 BV. Danach setzen sich Bund und Kantone in Ergänzung zur privaten Initiative für eine angemessene Wohnungsversorgung zu tragbaren Bedingungen für alle Bevölkerungskreise ein. Der gemeinnützige Sektor konnte dank der bestehenden Bundesunterstützung seinen Marktanteil von knapp 5 Prozent der bewohnten Wohnungen in den letzten Jahren in etwa halten. Dies trotz einem für ihn schwierigen Umfeld, insbesondere was den Zugang zu geeignetem Bauland betrifft. Auch wenn eine Vergrösserung dieses Marktanteils dem Verfassungsauftrag entsprechen würde, sind die mit der Initiative dazu vorgeschlagenen Massnahmen und Instrumente kritisch zu würdigen:
Die Vorgabe einer Quote von 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen zugunsten der gemeinnützigen Wohnbauträger würde gegenüber dem aktuellen Bauvolumen in etwa einer Verdreifachung entsprechen. Eine solche Regelung ist mit dem Prinzip einer marktwirtschaftlichen Wohnungsversorgung nicht vereinbar. Die Umsetzung würde nicht nur den Einsatz umfangreicher Mittel von Bund und Kantonen erfordern. Sie könnte auch dazu führen, dass mangels Bauträgern die öffentliche Hand selber als Bauherrin dafür sorgen müsste, dass der geforderte Anteil erreicht wird.
Das postulierte Vorkaufsrecht für Kantone und Gemeinden zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus ist nicht marktneutral, unter anderem weil es die Vorkaufsberechtigten gegenüber anderen Marktteilnehmern privilegieren würde. Zudem haben die Kantone bereits die Kompetenz, auf ihrem Gebiet ein Vorkaufsrecht einzuführen. Sie benötigen dazu keine Ermächtigung durch den Bund5.
Das Anliegen, Gebäudeerneuerungen zu fördern und die Wohnungen gleichzeitig preisgünstig zu erhalten, erscheint vor allem deshalb berechtigt, weil hierfür in Form des Gebäudeprogramms eine Förderung besteht, die von den Mietern über die CO2-Abgabe finanziert wird. Vorschläge zur Berücksichtigung dieses Anliegens sind im Parlament im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 diskutiert und verworfen worden.
Schliesslich dürfte auch das verlangte Vorkaufsrecht von Kantonen und Gemeinden beim Verkauf von Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder bundesnaher Betriebe sind, nicht zur Problemlösung beitragen. Ein solches besteht de facto zum Beispiel bei den Liegenschaften von armasuisse.
4 Wohnungspolitische Ausgangslage
4.1 Aktuelle Wohnraum- und Eigentumsförderung des Bundes
Artikel 108 BV beauftragt den Bund, den Wohnungsbau, den Erwerb von selbstgenutztem Wohnungs- und Hauseigentum sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu fördern. Dabei sind namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten zu berücksichtigen. Die drei Förderanliegen haben den gleichen Stellenwert und wurden mit den Massnahmen gemäss WEG zwischen 1975 und 2001 umfassend umgesetzt. Mit dem am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen WFG erfolgte eine Einschränkung des Förderbereichs: Auf allgemeine Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, wie die Beschaffung und Erschliessung von Land oder die Baurationalisierung wurde verzichtet. Zudem wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 die sozial- und eigentumspolitisch motivierten WFG-Massnahmen
5 Vorkaufsrecht der Gemeinden – Bericht vom 17. Dezember 2014 zuhanden des Bundesrates