Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/28: Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus · 18 Seiten
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Art. 197 Ziff. 124
12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5-8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung)
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5-8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
3.2 Inhalt und Würdigung der Volksinitiative
3.2.1 Ziele der Volksinitiative
Mit der Initiative wird das Ziel verfolgt, das Angebot an preisgünstigem Wohnraum zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll die staatliche Förderung von preisgünstigen Wohnungen ausgebaut werden. Dabei wird insbesondere auf eine Stärkung des gemeinnützigen Wohnungsbaus gesetzt. Ferner sollen Schutzbestimmungen zugunsten des Erhalts von preisgünstigem Wohnraum in die Bundesverfassung eingeführt werden. Der SMV reagiert mit der Initiative auf die Marktentwicklung der letzten Jahre und auf die in diesem Zusammenhang auf Bundesebene gefällten wohnungspolitischen Entscheide.
3.2.2 Vorgeschlagene Massnahmen und Instrumente
Mit der Initiative wird vorgeschlagen, in Artikel 108 BV folgende Massnahmen und Instrumente zu verankern:
- An die Stelle der bisher vorgesehenen generellen Förderung des Wohnungsbaus soll die Förde-
rung des Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen treten. Diese ist in Zusammenarbeit mit den Kantonen umzusetzen.
- Es soll durch geeignete Vorkehrungen verhindert werden, dass Programme der öffentlichen Hand
zur Förderung von Sanierungen zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen.
- Der Anteil des gemeinnützigen Wohnungsbaus an den neu gebauten Wohnungen soll gesamt-
schweizerisch bei mindestens 10 Prozent liegen. Damit soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der im Eigentum gemeinnütziger Wohnbauträger stehenden Wohnungen angestrebt werden.
- Die Kantone und Gemeinden sollen ermächtigt werden, zur Förderung des gemeinnützigen Woh-
nungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem soll der Bund den Kantonen und Gemeinden beim Verkauf von Grundstücken des Bundes oder bundesnaher Betriebe ein Vorkaufsrecht einräumen.
Ferner sollen die zur Erreichung der genannten Ziele erforderlichen Massnahmen gesetzlich festgelegt werden.
3.2.3 Würdigung der Volksinitiative
Die Initianten betrachten die in der Schweiz zugunsten von gemeinnützigen Wohnbauträgern und preisgünstigem Wohnraum bestehenden Massnahmen als zu wenig weitgehend. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Bevölkerung jedoch im Durchschnitt ausreichend, zu tragbaren Bedingungen und mit qualitativ gutem Wohnraum versorgt. Dank günstiger Rahmenbedingungen konnten sich seit der Jahrtausendwende viele Haushalte eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus leisten. Die Eigentumsquote ist seit 2000 von knapp 35 Prozent auf gut 38 Prozent im Jahre 2015 angestiegen. Mieterinnen und Mieter, die seit längerer Zeit in derselben Wohnung leben, haben aufgrund des rückläufigen Referenzzinssatzes teilweise Mietzinsreduktionen erhalten.
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.