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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1)
Zu meldende Krebserkrankungen
Folgende Erkrankungen gemäss der International Classification of diseases der WHO in der Fassung von 20104 (ICD-10) müssen gemeldet werden; massgebend ist die mit dreistelligem Code definierte Krankheitsgruppe:
Diagnostische Daten / Zusatzdaten Daten zur Erstbehandlung Kinder und Kinder und Code Bezeichnung Erwachsene Erwachsene Jugendliche Jugendliche C-CODES
ja, für:
C18 bösartige
ja, ausser Basa- Neubildung des
C00-C97 Bösartige Neubildungen ja ja
liome (C44) Kolons;
C34 Bösartige
Neubildung der
4 Der Text der Klassifizierung kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > … sowie unter www.who.int > Health topics > Classifications of disease.