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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1)

Zu meldende Krebserkrankungen

Folgende Erkrankungen gemäss der International Classification of diseases der WHO in der Fassung von 20104 (ICD-10) müssen gemeldet werden; massgebend ist die mit dreistelligem Code definierte Krankheitsgruppe:

Diagnostische Daten / Zusatzdaten Daten zur Erstbehandlung Kinder und Kinder und Code Bezeichnung Erwachsene Erwachsene Jugendliche Jugendliche C-CODES

ja, für:

C18 bösartige

ja, ausser Basa- Neubildung des

C00-C97 Bösartige Neubildungen ja ja

liome (C44) Kolons;

C34 Bösartige

Neubildung der

4 Der Text der Klassifizierung kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder abgerufen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > … sowie unter www.who.int > Health topics > Classifications of disease.