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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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Anhang 2

(Art. 39)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19939

Ziff. 10 (Besondere Bestimmungen 2bis) und 187 des Anhangs

10. Statistik der Todesfälle und Todesursachen

Besondere Bestimmungen 2bis.Stehen Todesfälle im Zusammen-

hang mit einer Krebserkrankung, so gibt das BFS in Abweichung zu Artikel 8 dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister die notwendigen Angaben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 201610 weiter.

187. Nationale Krebsstatistik

Erhebungsorgan: Nationale Krebsregistrierungsstelle

Erhebungsgegenstand: Daten zur Inzidenz und Prävalenz der

Krebserkrankungen

Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung der Krebserkrankun-

gen durch die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister

9 SR 431.012.1

10 SR 818.33