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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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Anhang 2
(Art. 39)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19939
Ziff. 10 (Besondere Bestimmungen 2bis) und 187 des Anhangs
10. Statistik der Todesfälle und Todesursachen
Besondere Bestimmungen 2bis.Stehen Todesfälle im Zusammen-
hang mit einer Krebserkrankung, so gibt das BFS in Abweichung zu Artikel 8 dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister die notwendigen Angaben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 201610 weiter.
187. Nationale Krebsstatistik
Erhebungsorgan: Nationale Krebsregistrierungsstelle
Erhebungsgegenstand: Daten zur Inzidenz und Prävalenz der
Krebserkrankungen
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung der Krebserkrankun-
gen durch die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister
9 SR 431.012.1
10 SR 818.33