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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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c. Geburtsdatum;
d. Versichertennummer;
e. Datum und Unterschrift.
Art. 14 Umsetzung des Widerspruchs
1Das Register, bei dem der Widerspruch eingereicht wurde, trägt diesen nach der Verifikation der Versichertennummer (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) im Informationssystem nach Artikel 26 ein.
2Es bestätigt der widersprechenden Person schriftlich, dass es den Widerspruch umgesetzt hat, und vernichtet anschliessend die Daten nach Artikel 13 Absatz 2.
3Erhält ein kantonales Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle oder das BFS von einem Widerspruch Kenntnis, so vernichtet es oder sie noch nicht registrierte Daten und anonymisiert bereits registrierte Daten unverzüglich.
Art. 15 Widerruf des Widerspruchs
1Wer Widerspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit widerrufen.
2Für den Widerruf des Widerspruchs gelten die Artikel 13 und 14 Absatz 1 sinngemäss.
3Das zuständige Register kann die meldepflichtigen Personen und Institutionen auffordern, die Daten der Patientin oder des Patienten erneut zu melden.
4. Abschnitt: Registrierung der Daten
Art. 16 Karenzfrist
1Gehen bei einem kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister Daten zu einer Patientin oder einem Patienten ein, von der oder dem es bisher keine Daten registriert hat, so kann es die Daten registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang nicht Widerspruch erhebt.
2Bis zum Ablauf der Karenzfrist können folgende Bearbeitungsschritte vorgenommen werden:
a. Verifikation der Versichertennummer durch einen Abgleich mit den Daten der ZAS;
b. Prüfung, ob bereits Daten registriert worden sind;
c. Übermittlung der Daten an ein anderes kantonales Krebsregister oder an das Kinderkrebsregister bei Unzuständigkeit.