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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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a. Art der Behandlung und Behandlungsziel;
b. Grundlagen des Behandlungsentscheids;
c. Behandlungsbeginn;
d. Behandlungsergebnis;
e. Begleiterkrankungen.
2Sie melden zudem Daten zu Früherkennungsmassnahmen, die für die Erkrankung von Bedeutung sind.
Art. 4 Meldefristen
Die Daten nach den Artikeln 1–3 dieser Verordnung, einschliesslich der Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e KRG, müssen innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung gemeldet werden.
Art. 5 Identifikation der meldepflichtigen Personen und Institutionen
1Meldepflichtige Personen müssen folgende Angaben zu ihrer Identifikation übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Telefonnummer;
c. Adresse und E-Mail-Adresse.
2Meldepflichtige Institutionen müssen folgende Angaben zu ihrer Identifikation übermitteln:
a. Bezeichnung der Institution sowie gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;
b. Vorname und Name der zuständigen Ansprechperson;
c. Telefonnummer;
d. Adresse und E-Mail-Adresse.
3Die meldepflichtigen Personen und Institutionen stellen die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung sicher.
4Sie tragen die Verantwortung für die Meldepflicht.
Art. 6 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen
1Meldepflichtige Personen und Institutionen melden Krebserkrankungen nach Anhang 1.
2Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Anhang 1 bezüglich der Basisdaten entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung nachführen.
Art. 7 Festlegung des Meldezeitraums und Form der Meldung
1Die meldepflichtigen Personen und Institutionen melden diagnostische Daten ab der Diagnose bis zur Heilung oder dem Tod der Patientin oder des Patienten.