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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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a. Art der Behandlung und Behandlungsziel;

b. Grundlagen des Behandlungsentscheids;

c. Behandlungsbeginn;

d. Behandlungsergebnis;

e. Begleiterkrankungen.

2Sie melden zudem Daten zu Früherkennungsmassnahmen, die für die Erkrankung von Bedeutung sind.

Art. 4 Meldefristen

Die Daten nach den Artikeln 1–3 dieser Verordnung, einschliesslich der Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e KRG, müssen innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung gemeldet werden.

Art. 5 Identifikation der meldepflichtigen Personen und Institutionen

1Meldepflichtige Personen müssen folgende Angaben zu ihrer Identifikation übermitteln:

a. Vorname und Name;

b. Telefonnummer;

c. Adresse und E-Mail-Adresse.

2Meldepflichtige Institutionen müssen folgende Angaben zu ihrer Identifikation übermitteln:

a. Bezeichnung der Institution sowie gegebenenfalls der Abteilung und der Funktion der meldenden Person;

b. Vorname und Name der zuständigen Ansprechperson;

c. Telefonnummer;

d. Adresse und E-Mail-Adresse.

3Die meldepflichtigen Personen und Institutionen stellen die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung sicher.

4Sie tragen die Verantwortung für die Meldepflicht.

Art. 6 Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen

1Meldepflichtige Personen und Institutionen melden Krebserkrankungen nach Anhang 1.

2Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Anhang 1 bezüglich der Basisdaten entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung nachführen.

Art. 7 Festlegung des Meldezeitraums und Form der Meldung

1Die meldepflichtigen Personen und Institutionen melden diagnostische Daten ab der Diagnose bis zur Heilung oder dem Tod der Patientin oder des Patienten.