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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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e. den Nachweis, dass das Qualitätssicherungssystem des Registers anerkannten Regeln entspricht;

f. den Nachweis, dass die bearbeiteten Daten gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben und für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.

2Ist das Register zur Erfassung seltener bösartiger Krankheiten vorgesehen, so ist zusätzlich nachzuweisen, dass die registrierten Daten international vergleichbar sind.

3Das BAG kann zusätzliche Informationen verlangen.

Art. 33 Fachliche Stellungnahmen

Das BAG kann fachliche Stellungnahmen zur Bedeutung der Daten des Registers für die Gesundheitsberichterstattung sowie zur Einschätzung, in welchem Mass das Register den Zwecken nach Artikel 2 KRG dient, einholen.

Art. 34 Beitragsbemessung und Rechnungsführung

1Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Betriebskosten oder der vorgesehenen Weiterentwicklungskosten.

2Der Empfänger von Finanzhilfen führt für das Register eine eigene Rechnung, die alle Personal- und Sachkosten des Registers berücksichtigt.

Art. 35 Subventionsverfügung

1Das BAG schliesst das Verfahren mit einer Verfügung ab.

2Ein Betriebsbeitrag wird während längstens fünf Jahren ausgerichtet.

10. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben

Art. 36 Auswahlverfahren

1Gestützt auf Artikel 33 Absatz 1 KRG überträgt das EDI in einem objektiven, transparenten und unparteiischen Auswahlverfahren die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters an Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.

2Die Möglichkeit, sich am Auswahlverfahren zu beteiligen, wird im Bundesblatt veröffentlicht.

3Die Unterlagen für die interessierten Personen und Organisationen enthalten insbesondere:

a. die Kriterien, aufgrund deren die betreffende Person oder Organisation ihre Leistungsfähigkeit nachzuweisen hat;

b. die erforderlichen technischen Spezifikationen für die Infrastruktur; und

c. die Bewertungskriterien.