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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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Art. 20 Bekanntgabe der Todesursachen durch das BFS
1Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister geben dem BFS jeweils bis Ende Februar die Versichertennummer der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.
2Das BFS gibt dem zuständigen kantonalen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister jeweils bis 31. Mai die Versichertennummer sowie die Todesursachen, einschliesslich Haupt- und Nebendiagnosen, der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.
Art. 21 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle
und Berichtigungen
1Die kantonalen Krebsregister leiten jeweils bis 1. Dezember die im Vorjahr registrierten, aktualisierten und ergänzten Daten nach Artikel 12 KRG an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter.
2Die nationale Krebsregistrierungsstelle informiert die kantonalen Krebsregister spätestens sechs Wochen nach dem Eingang der Daten über allfällige Mängel.
3Die kantonalen Krebsregister leiten die berichtigten Daten spätestens sechs Wochen nach der Bemängelung an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter.
Art. 22 Weiterleitung der Daten an das BFS
Die nationale Krebsregistrierungsstelle leitet die für die statistischen Auswertungen aufbereiteten Daten (Art. 15 KRG) jeweils bis 31. März des zweiten Jahres nach der Erhebung an das BFS weiter.
6. Abschnitt: Pseudonymisierung der Versichertennummer
Art. 23
1Für eine bestimmte Versichertennummer wird stets das gleiche Pseudonym mit einer Einwegverschlüsselung erstellt.
2Die Versichertennummer darf in Verbindung mit der pseudonymisierten Versichertennummer nur vom Pseudonymisierungsdienst bearbeitet werden.
7. Abschnitt: Nationale Krebsregistrierungsstelle
Art. 24 Vorgaben für die Registrierung der Basisdaten
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt bei der Festlegung der Struktur der Basisdaten und der Kodierungsstandards sicher, dass:
a. jährlich statistische Auswertungen zu folgenden Themenbereichen möglich sind: