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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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4Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen.

Art. 37 Bewertung und Form der Übertragung

1Beim Entscheid über die Übertragung berücksichtigt das EDI insbesondere die folgenden Kriterien:

a. die Leistungsfähigkeit der interessierten Person oder Organisation;

b. die zugesicherte Gewährleistung der technischen Spezifikationen;

c. den wirtschaftlichen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln;

d. das Fachwissen in den folgenden Bereichen:

1. Epidemiologie,

2. Informationstechnologie,

3. Registerführung,

4. Statistik;

e. Erfahrung und Referenzen.

2Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie der Umfang der Abgeltung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der beauftragten Person oder Organisation geregelt. Die Laufzeit des Vertrags ist zu befristen.

Art. 38 Aufsicht

Das EDI stellt die Aufsicht über die beauftragten Organisationen und Personen in Bezug auf die übertragene Aufgabe sicher.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 40 Übergangsbestimmung

1Die Meldepflicht nach den Artikeln 3 und 4 KRG gilt nicht für Daten zu Krebserkrankungen, die vor dem 1. Januar 2019 diagnostiziert wurden.

2Personendaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem kantonalen Krebsregister oder im Kinderkrebsregister bearbeitet wurden, müssen bis 31. Dezember 2021 kodiert, mit einer Fallnummer versehen, ergänzt, aktualisiert und an die nationale Krebsregistrierungsstelle weitergeleitet werden.

3Folgende Daten der kantonalen Krebsregister müssen nicht nach dem KRG und dieser Verordnung bearbeitet werden:

a. Daten von Personen, die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden und vor dem 1. Januar 2019 verstorben sind;