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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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1. Erkrankungshäufigkeit,
2. Krankheitsverlauf,
3. Sterblichkeit,
4. Überlebensrate,
5. Art, Ziel und Ergebnis der Erstbehandlung;
b. die Auswertungen nach Alter, Geschlecht, Region und Stadium bei der Diagnosestellung gegliedert werden können;
c. die gute epidemiologische und statistische Praxis gewährleistet ist;
d. die internationale Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist.
2Sie bezieht bei der Festlegung der Datenstruktur das BFS, die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister mit ein.
Art. 25 Vorgaben für die Registrierung der Zusatzdaten
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt bei der Festlegung der Struktur der Zusatzdaten und der Kodierungsstandards sicher, dass im Rahmen der regelmässigen Gesundheitsberichterstattung nach Artikel 16 KRG, bezogen auf die jeweilige Krebserkrankung, zu folgenden Themenbereichen aktuelle Informationen publiziert werden können:
a. Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität;
b. Wirksamkeit ausgewählter Präventions- und Früherkennungsmassnahmen.
2Sie berücksichtigt dabei aktuelle gesundheitspolitische Fragestellungen.
3Sie stellt sicher, dass:
a. die Auswertungen nach Alter, Geschlecht, Region und Stadium bei der Diagnosestellung gegliedert werden können;
b. die gute epidemiologische und statistische Praxis gewährleistet ist;
c. die besonderen Anforderungen an die Registrierung von Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden;
d. die internationale Vergleichbarkeit der Daten möglich ist.
4Sie bezieht bei der Festlegung der Struktur der Zusatzdaten das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Kantone, die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister mit ein.
Art. 26 Informationssystem
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle betreibt ein Informationssystem. Sie stellt darin die erforderlichen Daten bereit, um:
a. die Einhaltung der Widersprüche zu gewährleisten;
b. Mehrfachregistrierungen auszuschliessen;
c. die Erhebung und den Widerruf von Widersprüchen statistisch auszuwerten.