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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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Art. 17 Voraussetzungen für die Registrierung

1Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister sorgen für die Richtigkeit der Registrierung, indem sie:

a. durch einen Abgleich mit den Daten der ZAS die Versichertennummer nach den Richtlinien der ZAS verifizieren;

b. durch eine Abfrage bei der nationalen Krebsregistrierungsstelle eine Mehrfachregistrierung ausschliessen;

c. eine zweifelhafte Zuständigkeit mit den anderen Krebsregistern oder mit dem Kinderkrebsregister unverzüglich klären;

d. vor der Zuweisung der Fallnummer überprüfen, ob die Patientin oder der Patient Widerspruch erhoben hat.

2Die kantonalen Krebsregister überprüfen zudem vor der Zuweisung der Fallnummer ihre Zuständigkeit durch den Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister.

3Die Kantone sorgen dafür, dass die kantonalen Krebsregister ihre Daten so abgleichen können, dass für die Einwohnerregister keine Rückschlüsse auf die Krebserkrankung einer bestimmten Person möglich sind.

5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten unter den Vollzugsstellen

Art. 18 Datenaustausch zwischen den kantonalen Krebsregistern und dem

Kinderkrebsregister

1Die kantonalen Krebsregister leiten die nach Artikel 9 Absatz 2 KRG ergänzten und aktualisierten Daten von Patientinnen und Patienten, die im Zeitpunkt der Diagnose das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben, spätestens einen Monat nach dem Eingang an das Kinderkrebsregister weiter.

2Das Kinderkrebsregister leitet jeweils bis 31. Juli die im Vorjahr registrierten, aktualisierten oder ergänzten Basisdaten und die Fallnummern an das örtlich zuständige kantonale Krebsregister weiter.

Art. 19 Bekanntgabe des Todesdatums durch die ZAS

1Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister geben der ZAS die Versichertennummer aller Patientinnen und Patienten bekannt, für die noch kein Todesdatum registriert worden ist.

2Die ZAS gibt dem zuständigen kantonalen Krebsregister und dem Kinderkrebsregister das Todesdatum der verstorbenen Patientinnen und Patienten bekannt.