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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten

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b. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, die oder der den Tod festgestellt hat.

Art. 10 Daten der Spitäler

1Die Spitäler melden dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten zu Patientinnen und Patienten:

a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs stationär behandelt wurden; und

b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.

2Die Meldung ist an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet das Spital liegt. Patientinnen und Patienten, die im Zeitpunkt des Spitaleintritts das 19. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden dem Kinderkrebsregister gemeldet.

3Die Meldung umfasst die folgenden Angaben:

a. zur Patientin oder zum Patienten:

1. Name und Vorname,

2. Wohnadresse,

3. Versichertennummer,

4. Geschlecht,

5. Geburtsdatum,

6. Eintritts- und Austrittsdatum,

7. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der ICD;

b. Organisationseinheit des Spitals.

4Die Spitäler verwenden für die Meldung dieselben Datenquellen, die sie für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19933 beigezogen haben.

Art. 11 Daten aus Früherkennungsprogrammen

1Die für die Durchführung von Früherkennungsprogrammen zuständigen Organisationen melden dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten zu Personen:

a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs an einem Früherkennungsprogramm teilgenommen haben; und

b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnosen eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde.

2Die Meldung ist an das Krebsregister zu richten, in dessen Einzugsgebiet das Früherkennungsprogramm durchgeführt wird.

3Sie umfasst die folgenden Angaben:

a. zur teilnehmenden Person:

3 SR 431.012.1