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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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4Die Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS sorgen für eine sichere Datenübermittlung.
5Der Datenaustausch innerhalb eines Kantons kann über dafür eingerichtete Systeme der Kantone und Gemeinden erfolgen.
Art. 29 Anforderungen an die Datenträger
1Die Datenspeicherung durch die kantonalen Krebsregister, das Kinderkrebsregister, die nationale Krebsregistrierungsstelle und das BFS erfolgt verschlüsselt. Die von den meldepflichtigen Personen und Institutionen übermittelten Daten müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die nicht über das Internet abgerufen werden können.
2Die Datenträger müssen dem Schweizer Recht unterstehen.
Art. 30 Anonymisierung
1Zur Anonymisierung gesundheitsbezogener Personendaten müssen alle Angaben, die für sich allein oder in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zu einer Person ohne unverhältnismässigen Aufwand erlauben, irreversibel unkenntlich gemacht oder gelöscht werden.
2Insbesondere unkenntlich gemacht oder gelöscht werden müssen Name, Wohnadresse und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern.
9. Abschnitt: Förderung der Registrierung anderer Krankheiten
Art. 31 Beitragsarten
1Das BAG kann für den Betrieb eines Registers, das Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs enthält, einen Beitrag von höchstens 250 000 Franken pro Jahr gewähren.
2Es kann für die Weiterentwicklung eines Registers einen einmaligen Beitrag von höchstens 100 000 Franken gewähren.
Art. 32 Angaben zum Gesuch
1Das Gesuch um Finanzhilfe muss folgende Angaben enthalten:
a. eine wissenschaftliche Beschreibung der Krankheit, zu der das Register Daten bearbeitet, sowie Informationen über die Verbreitung der Krankheit;
b. den Nachweis, dass das Register einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 KRG dient;
c. ein detailliertes Budget und ein Finanzierungskonzept für den Betrieb des Registers;
d. Bestätigungen über Finanzierungsbeiträge von Kantonen oder Dritten;