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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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1. Name und Vorname,
2. Wohnadresse,
3. Versichertennummer,
4. Geschlecht,
5. Geburtsdatum,
6. Angabe der Haupt- und Nebendiagnosen nach der ICD;
b. sofern vorhanden: Kontaktdaten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
3. Abschnitt: Rechte der Patientin oder des Patienten
Art. 12 Information
1Die Information der Patientin oder des Patienten erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet.
2Die Ärztin oder der Arzt informiert die Patientin oder den Patienten mündlich über:
a. die Meldung von Daten an das zuständige Krebsregister;
b. das Recht, gegen die Registrierung der Daten jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben zu können.
3Sie oder er gibt die von der nationalen Krebsregistrierungsstelle oder vom Kinderkrebsregister zur Verfügung gestellte schriftliche Patienteninformation ab.
4Die schriftliche Patienteninformation enthält zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 5 KRG Angaben über:
a. den Zweck der Krebsregistrierung;
b. die Pflicht der kantonalen Krebsregister, bestimmte Daten durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebiets, der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) oder des BFS zu ergänzen und zu aktualisieren;
c. die Karenzfrist nach Artikel 16 Absatz 1;
d. die Anonymisierung oder Vernichtung der Daten im Fall eines Widerspruchs;
e. den Anspruch auf Unterstützung durch die nationale Krebsregistrierungsstelle.
Art. 13 Erhebung eines Widerspruchs
1Widerspruch kann bei jedem kantonalen Krebsregister oder beim Kinderkrebsregister erhoben werden.
2Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben und muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Vorname der widersprechenden Person;
b. Adresse;