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Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 24 Seiten
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2Es werden folgende Daten erfasst:
a. pseudonymisierte Versichertennummer;
b. Fallnummer;
c. Grund für die Eintragung;
d. Wohnkanton.
3Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister tragen die Daten nach Absatz 2 im Informationssystem ein, sobald:
a. ihre Zuständigkeit verifiziert ist; oder
b. eine Patientin oder ein Patient Widerspruch erhoben oder den Widerspruch widerrufen hat.
4Die nationale Krebsregistrierungsstelle ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister den Zugriff auf das Informationssystem im Abrufverfahren.
5Stellt sie fest, dass ein kantonales Krebsregister, das Kinderkrebsregister oder das BFS Daten einer Person bearbeiten, die Widerspruch erhoben hat, oder dass mehrere Krebsregister Daten derselben Person bearbeiten, so informiert sie die bearbeitenden Stellen.
Art. 27 Weitere Aufgaben
Die nationale Krebsregistrierungsstelle nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:
a. Sie legt nach Rücksprache mit den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister die Kodierungsstandards fest.
b. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität. Sie kann insbesondere Ringversuche unter den kantonalen Krebsregistern durchführen. Die Ergebnisse werden den beteiligten Stellen bekanntgegeben.
c. Sie stellt den kantonalen Krebsregistern die für die Registrierung erforderliche Software zur Verfügung.
8. Abschnitt: Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit
Art. 28 Anforderungen an die Datenübermittlung
1Die elektronische Datenlieferung der meldepflichtigen Personen und Institutionen an das zuständige Krebsregister und an das Kinderkrebsregister erfolgt verschlüsselt.
2Die elektronische Datenlieferung des Pseudonymisierungsdienstes erfolgt nach den Richtlinien der ZAS.
3Die elektronische Datenlieferung des Informationssystems erfolgt nach den Richtlinien der nationalen Krebsregistrierungsstelle.