Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 16 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung

Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz KomABC erwähnt die Überarbeitung der ABCN-Einsatzverordnung und weist darauf hin, dass die dortige Terminologie zu beachten sei.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB fordert, dass BABS und Kantone auch einen „grenzüberschreitenden Auftrag“ haben sollen (direkte Alarmierung Deutschlands).

Buchstabe a

NE, VS, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF und Feuerwehr Koordination Schweiz FKS machen darauf aufmerksam, dass die verschiedenen Verantwortungsebenen respektiert werden müssten und die Einsatzvorgaben gemeinsam mit den Vertretern der kantonalen Führungsorgane zu regeln seien.

Buchstabe b (in Verbindung mit Artikel 8 Buchstabe c)

AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF, Schweizerischer Städteverband und Feuerwehr Koordination Schweiz FKS monieren die Unsicherheiten, welche durch die „gleiche“ Aufgabe von ENSI und BABS (Beratung und Unterstützung der Kantone) entstünden. Sie fordern eine Präzisierung der jeweiligen Aufgaben.

Buchstabe c

Nach Ansicht der Kantone AR, BE, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, SO, TI, UR, VD, VS, ZG und der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF steht die Aufgabe des BABS betreffend „Einsatz von Personal und Material“ im Widerspruch zur kantonalen Feuerwehrhoheit, weshalb die Passage zu streichen sei.

BS und der Schweizerische Städteverband plädieren für die Verankerung eines grenzüberschreitenden Auftrags des BABS. Das BABS solle auch die Koordination mit ebenfalls betroffenen Nachbarländern wahrnehmen, in Zusammenarbeit und Absprache mit den betroffenen Grenzkantonen.

ZH macht geltend, dass bei einem Unfall in einer Kernanlage aufgrund der neuen Szenarien und der möglichen Hot Spots stets die ganze Schweiz involviert sei und stellt in Frage, ob Artikel 11 Buchstabe c der Vorlage eine hinreichende Grundlage für die kantonsübergreifende Zuweisung von zu evakuierenden Personen darstelle. ZH weist weiter darauf hin, dass ein Kanton nicht gegen den Willen eines anderen Kantons, welcher die Personen aufnehmen soll, solche Evakuierungen anordnen könne.

Buchstabe d

VS möchte, dass die Verantwortung für die Information und die Verbreitung von entsprechenden Verhaltensanweisungen im Ereignisfall bei der Eidgenossenschaft liegen solle.

Buchstabe e

AR, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NE, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF und der Schweizerische Städteverband befürchten, diese Formulierung könnte unterschiedliche Erwartungshaltungen von BABS und den Kantonen entstehen lassen. Es wird vorgeschlagen, dass das BABS die Planung und Vorbereitungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen koordinieren solle.