Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 16 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung
Artikel 7: Ereignisfall (Betreiber von Kernanlagen)
Buchstabe b
GE fordert die Präzisierung der „geeigneten Massnahmen“. Zudem sei zu definieren, wie weit ihre Verantwortlichkeiten und die von ihnen erwarteten Leistungen reichen.
Buchstabe c
Nach Ansicht von GE ist die Formulierung „rechtzeitig“ zu unpräzise.
Artikel 8: Planung und Vorbereitung (ENSI)
Buchstabe c (in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe b)
AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF, Schweizerischer Städteverband und Feuerwehr Koordination Schweiz FKS monieren die Unsicherheiten, welche durch die „gleiche“ Aufgabe von ENSI und BABS (Beratung und Unterstützung der Kantone) entstünden. Sie fordern eine Präzisierung der jeweiligen Aufgaben.
Buchstabe f
Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz fordern den Einbezug der Bevölkerung und des Bundesstabs ABCN in die Notfallübungen, unter Einbezug der Haus- und Nutztiere.
Weiter fordern Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz, dass in Artikel 8 eine krisensichere, stromnetzunabhängige Notfallkommunikation festgeschrieben wird, mit garantierter Funktion und zur Übermittlung grosser Datenmengen geeignet.
Artikel 9: Ereignisfall (ENSI)
Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz KomABC erwähnt die Überarbeitung der ABCN-Einsatzverordnung und weist darauf hin, dass die dortige Terminologie zu beachten sei.
Buchstabe c
BE fordert, dass auch die Zeitverhältnisse bis zu einer möglichen Freisetzung erwähnt werden müssen.
Buchstabe d
AG, AR, BL, BS, GL, JU, NE, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF, Schweizerischer Städteverband und Feuerwehr Koordination Schweiz FKS fordern die Anpassung der Terminologie: „Bundesstab Bevölkerungsschutz (BST BevS)“ statt „Bundesstab bei ABCN-Ereignissen (BST ABCN)“.
Artikel 10 – 12 (5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen)
FR fordert, dass hier auch der Bundesstab ABCN sowie dessen Koordinationsaufgaben festgehalten werden müssten.
BE fordert eine Präzisierung der Aufgaben der Bundesstellen, insbesondere des BABS. Es sei zu definieren, welche Vorarbeiten die Bundesstellen leisten müssten, damit die Kantone die ihnen gemäss Artikel 13 übertragenen Aufgaben sinnvoll und schweizweit koordiniert umsetzen könnten.
Artikel 11: BABS
BE fordert, dass die Erstellung einer Normdokumentation als Aufgabe des BABS einfliessen müsse.
VD weist auf die laufende Revision der ABCN-Einsatzverordnung und auf die Notwendigkeit der Koordination der Arbeiten NFSV – ABCN-Einsatzverordnung hin