Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 16 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung
5. Vernehmlassungsergebnisse zur Umsetzung der Vorlage durch die Kantone (oder andere Vollzugsträger)
Zusätzlicher Aufwand
Für AG kann festgehalten werden, dass die Totalrevision der Notfallschutzverordnung keine zusätzlichen Aufwände oder neuen Aufgaben mit sich bringt, da der Aargau als Standortkanton vieler kerntechnischer Anlagen die Vorgaben grossmehrheitlich bereits heute erfüllt oder bereits daran arbeitet.
OW erachtet den Aufwand für die neuen Aufgaben gemäss NFSV als unverhältnismässig.
Für ZH ist der Notfallschutz mit hohen Kosten und personellem Aufwand verbunden. Da im Ereignisfall nicht nur Bundesstellen für wichtige Schutzmassnahmen verantwortlich sind, sondern auch Kantone, Regionen und Gemeinden, ist auch die Mitwirkung dieser Körperschaften bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen
Präzisierung der Massnahmen gemäss NFSK
AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH möchten, dass das Notfallschutzkonzept (NFSK) vom 23. Juni 2015 in der NFSV als verbindlich erklärt wird bzw. dessen Anhänge 1 – 5 in die NFSV integriert werden. Damit sollen Unklarheiten, welche Massnahmen insbesondere in der „übrigen Schweiz“ zu treffen sind, vermieden werden. AR: Mit der Integration des NFSK in die NFSV soll auch die Umsetzung des Verursacherprinzips resp. die Umsetzung von Art. 18 „Gebühren und Ersatz von Auslagen“ erleichtert werden.
Gebühren und Ersatz von Auslagen
AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH fordern eine detaillierte Regelung auf Bundesebene bezüglich der Gebühren, Kosten und Auslagen, welche auf die Betreiber von Kernanlagen überwälzt werden können. Die Kantone bringen vor, es sei wenig sinnvoll und führe zu einem enormen Aufwand, wenn jeder Kanton selbst auf die KKW-Betreiber zugehen und mit diesen verhandeln müsse.
Evakuationsfristen
AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NE, NW, SO, TG, UR, VD, VS und ZH bringen vor, dass die in der NFSV vorgegebenen Evakuationsfristen voraussichtlich nicht eingehalten werden können und fordern eine erneute Überprüfung.