Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung
1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Nach dem verheerenden Erdbeben mit anschliessendem Tsunami am 11. März 2011 in Japan wurde im Auftrag des Bundesrats die interdepartementale Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Notfallschutzmassnahmen bei Extremereignissen in der Schweiz (IDA NOMEX) einberufen, welche die Anpassung der bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen im Bereich des Notfallschutzes als Folge der Ereignisse in Japan prüfen sollte. Hierzu gehören auch die Massnahmen im Zusammenhang mit der Notfallschutzplanung in der Umgebung von Kernanlagen. Auf Basis der im Rahmen von IDA NOMEX erarbeiteten Grundlagen soll die NFSV nun in verschiedenen Punkten angepasst werden.
Zur Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurde eine Arbeitsgruppe einberufen. Diese bestand aus Vertretern von Bund (Bundesamt für Energie [BFE], Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS], Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat [ENSI]), der Kernkraftwerk-Standortkantone sowie der Zone 2-Kantone (vertreten durch den Kanton Aargau), der Zone 3-Kantone (vertreten durch den Präsidenten der Koordinationsplattform ABC der Kantone [KPABC]) und der Kernkraftwerksbetreiber (vertreten durch die Gruppe der schweizerischen Kernkraftwerksleiter [GSKL]).
In der revidierten NFSV sollen im Wesentlichen folgende Punkte festgelegt werden:
Verschärfung der Planungsannahmen aufgrund der überprüften Referenzszenarien: Die
Überprüfung der Referenzszenarien hat dazu geführt, dass neu das sogenannte Referenzszenario A4 bei mittlerer Wetterlage (bisher: A2, gefilterte Freisetzung) gelten soll. Das führt zu einer grundsätzlichen Verschärfung der Planungsannahmen, da im neuen Referenzszenario grössere Mengen von Radioaktivität ungefiltert freigesetzt werden, die in einer Distanz von deutlich über 20 km Notfallschutzmassnahmen erforderlich machen können. Mit den angenommenen Aktivitäten entspricht das Referenzszenario A4 einem Ereignis der INES-Stufe 7, d.h. der höchsten Einstufung auf der Ereignisskala der Internationalen Atomenergie-Organisation IAEA.
Konsequenz der verschärften Planungsannahmen ist, dass auch in der bisherigen Zone 3 (übrige Schweiz) Massnahmen notwendig werden können und entsprechend mehr Akteure in die Pflicht genommen werden müssen.
Regelung der Evakuierung: Die Thematik an sich ist kein Novum für die NFSV – in der geltenden
Verordnung wird die vorsorgliche Evakuierung bereits erwähnt. Mit der vorliegenden Revision wird der grossräumigen Evakuierung jedoch ein grösseres Gewicht beigemessen. Zudem wird u.a. die Unterbringung und Versorgung der Evakuierten geregelt.
Terminologische Anpassungen: Auch terminologische Änderungen sind nötig. Die bisherigen
«Zonen» heissen neu «Notfallschutzzonen». Die «Zone 3» (Gebiet der übrigen Schweiz) existiert in dieser Form nicht mehr. Zudem wird der Begriff der «Planungsgebiete» für Vorbereitungen im Hinblick auf einen Unfall in einem Kernkraftwerk eingeführt.
Die Unterlagen der Vernehmlassung sowie die Stellungnahmen sind abrufbar unter: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2017.html