Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/40: Totalrevision der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung [NFSV]) · 16 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Notfallschutzverordnung

Notfallschutzkonzept

AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF, Feuerwehr Koordination Schweiz FKS, Schweizerischer Städteverband, Schweizerische Energiestiftung SES, WWF Schweiz und Greenpeace Schweiz möchten, dass das Notfallschutzkonzept (NFSK) vom 23. Juni 2015 in der NFSV als verbindlich erklärt wird bzw. dessen Anhänge 1 – 5 in die NFSV integriert werden.

BE fordert zudem die Überarbeitung des NFSK (Anpassung an die seit 2015 geänderten Bedingungen).

VD bedauert, dass nicht alle Bestimmungen des NFSK in der NFSV verbindlich erklärt werden.

Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit KNS begrüsst, dass der wenig zur Klärung beitragende frühere Anhang 5 (Listen mit den Einzelheiten der Aufgaben im Rahmen der Planung und Vorbereitung“ aus dem NFSK) in der vernehmlassten Version der NFSV gestrichen worden ist.

Internationalität

Die Schweizerische Energiestiftung SES, WWF Schweiz und Greenpeace Schweiz verlangen die Ergänzung der NFSV an entsprechenden Stellen um Bestimmungen zur Information und Koordination mit den Grenzgebieten im Ausland. Zudem solle die NFSV das Recht der betroffenen administrativen Einheiten im Ausland verankern, für ihren Aufwand in Zusammenhang mit dem Notfallschutz entschädigt zu werden.

Zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1: Geltungsbereich

Absatz 1

GL und TG wünschen die Aufnahme des Terminus „Störfall“ oder „ernster Störfall“.

AR, BL, BS, FR, GR, JU, LU, NE, NW, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF, Schweizerischer Städteverband und Feuerwehr Koordination Schweiz FKS wünschen eine Begriffsdefinition von „Ereignisse, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann“.

Artikel 2: Ziel des Notfallschutzes)

Buchstabe b

AR, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NE, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF, Schweizerischer Städteverband, Schweizerische Energiestiftung SES, WWF Schweiz, Greenpeace Schweiz und Feuerwehr Koordination Schweiz FKS bedauern die „zeitliche Begrenzung des Notfallschutzes“. Dieser Begriff sei unklar und der Bundesrat soll sich dazu äussern, wie er sich eine längerfristige Versorgung und Betreuung der Bevölkerung nach einem Kernkraftwerks-Unfall vorstellt.

Artikel 3: Grundsatz (der Notfallschutzzonen)

Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) stellen die Anlage und Ausgestaltung der Notfallschutzzonen 1 und 2 grundsätzlich in Frage. Diese hätten nur wenig mit der Realität zu tun