Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

Die Mehrheit der Vernehmlassenden erachtet eine weitergehende Konkretisierung der neu geschaffenen gesetzlichen Bestimmung in der Ausführungsverordnung als zwingend notwendig. Der Begriff der «öffentlichen Ordnung» (Art. 4 Abs. 3bis des Gesetzes über das Gewerbe der Reisenden (Änderung vom 16.12.2016; BBl 2016 8917) sei unscharf und eröffne weite Ermessensspielräume. Die Verbände des reisenden Volkes weisen auf den Mangel an bestehenden Stand- und Durchgangsplätzen hin, was oftmals zu einem illegalen Halt zwinge. Die Kantone Zürich und Bern lehnen die Regelung von Art. 7 Abs. 1 Bst. e Änderungsentwurf ab, da sie unklar und praxisfremd sei. Der Kanton Bern weist darauf hin, dass Reisende im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht über eine Einwilligung eines Grundeigentümers verfügen, da sie ihr Gewerbe ohne feste Planung im Umherziehen ausüben. . Dagegen begrüssen die Kantone Solothurn und Neuenburg die vorgeschlagene Verordnungsänderung. Darüber hinaus fordert der Kanton Neuenburg mit Nachdruck, dass auch beim Abstellen auf einem offiziellen Stand- und Durchgangsplatz die Einwilligung des Grundeigentümers eingereicht werden muss.