Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

AI, AR, AG, BE, BL, ZG, FR, GL, NW, OW, SZ, GR, JU, SH, SG, TI, TG, VS, UR, SO, VD, KdK, VKM, GLP, Grüne, SGB, TravailSuisse, Cgas, KID, SSV, SBV-1, BEBV, FER, FPV, EKM, SKOS, SFH, Coop, CP, VSEI: Die Meldepflicht von arbeitsmarktfähigen Personen wird generell begrüsst. Bei einer Meldung von (noch) nicht arbeitsmarktfähigen Personen wird insbesondere eine Überlastung der RAV befürchtet (so auch SAV). Zur Abklärung und Erreichung der Arbeitsmarkts – und Vermittlungsfähigkeit sind jedoch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Der Grundsatz „Bildung vor Arbeit“ wird grundsätzlich begrüsst.

Mehrheit der Kantone, KdK, VKM, KID, SKOS: Der Bund muss für die Umsetzungskosten einschliesslich der Beratung sowie der Arbeitsintegrations- und Qualifizierungsmassnahmen aufkommen, insbesondere durch die Anhebung der Integrationspauschale. Eine Finanzierung über die Arbeitslosenversicherung wird grundsätzlich abgelehnt. GL, GR, SZ, SG, VKM: Die Finanzierung soll allenfalls auch über die Sozialhilfe oder die Berufsbildung erfolgen.

KdK: Der notwendige umfassende Datenaustausch zwischen den beteiligten Stellen muss gewährleistet sein. Dies betrifft z.B. die notwendigen Abklärungen, die getroffenen Massnahmen sowie die Rückforderung von Leistungen sowie die Verhinderung von ungerechtfertigten Bezügen.

SSV, SKOS: Die Finanzierung soll auch durch eine grosszügige und schweizerweit vereinheitlichte Anwendung von Art. 59d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erfolgen, der die Unterstützung von Ausbildungsvorhaben bei nicht ALV-leistungsberechtigten Stellesuchenden ermöglicht.

Cgas: Bei diesen Personen aus dem Asylbereich besteht ein erhöhtes Risiko, dass die üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Daher sind Kontrollen notwendig.

VKM: Die zusätzlichen Aufgaben sind von der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu übernehmen.

KID: Die Anmeldung bei den RAV folgt dem Regelstrukturansatz (Art. 53 Abs. 3 AuG). Demnach muss die fachliche und finanzielle Verantwortung für die Beratung sowie für die spezifischen Qualifizierungsmassnahmen (AMM) ebenfalls an die Regelstruktur übergehen (für die RAV vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIG). Es ist nicht zweckdienlich und von der spezifischen Integrationsförderung auch nicht zu stemmen, wenn bei dieser Zielgruppe Aufgaben der Regelstruktur über die spezifische Integrationsförderung finanziert werden. Dies gilt für die RAV wie auch für alle anderen Regelstrukturen.

SKOS: Die Erfahrung zeigt, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, um vorläufig Aufgenommene zur Integration in den Arbeitsmarkt zu verpflichten und bei Missachtung ausreichend zu sanktionieren. Hier ist eine Gesetzesanpassung auf nationaler Ebene zu prüfen.

Avenir50plus: Für die Integrationsförderung soll hier der Grundsatz „Bildung vor Arbeit“ zur Anwendung kommen. Demgegenüber gilt für Schweizerinnen und Schweizern immer noch der Grundsatz „Arbeit vor Bildung“ bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Sozialhilfe. Gerade bei älteren Personen sind ebenfalls weitergehende Massnahmen auch im Bildungsbereich erforderlich.

Die Schätzungen des SEM bezüglich Aufwand und Ertrag der Massnahme werden teilweise als unrealistisch erachtet (so auch SVP).

TravailSuisse: Der Begriff der Arbeitsmarktfähigkeit ist schwer zu definieren und wandelt sich schnell. Es besteht das Risiko, dass dadurch das Verfahren kompliziert wird und im Widerspruch zum Ziel einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt steht.