Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680
des Bundes vorgesehen ist und bereits heute im Rahmen der Wirkungssteuerung der Arbeitslosenversicherung eine Berichterstattung an das SECO erfolgt.
3.2 Generelle Bemerkungen
ZH: Aus Gründen der Gleichbehandlung müssten voraussichtlich auch die übrigen arbeitsmarktfähigen Personen mit Sozialhilfe der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Dies führt zu einer Verschiebung der Aufgaben nach dem AVG (öffentliche Arbeitsvermittlung) zu Lasten der Aufgaben nach dem AVIG (Arbeitslosenversicherung). Diese Entwicklung muss evaluiert werden.
AG, ZH, GL, SZ, SH, SG: Es bleibt sehr offen, in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit mit dieser Massnahme tatsächlich erhöht werden kann. Die entsprechenden Schätzungen des SEM auch bezüglich der finanziellen Auswirkungen sind angesichts der sehr oft fehlenden Qualifikationen unrealistisch. Die Absorptionsfähigkeit des Arbeitsmarktes ist zudem im Bereich der benötigten Arbeitsplätze für beruflich wenig qualifizierte Tätigkeiten zu gering. Es werden hier falsche Erwartungen geweckt.
GL, SZ, SH: Die vorgesehenen besonderen Massnahmen für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge etwa bei der Nachholbildung („Bildung vor Arbeit“) können auch als Besserstellung gegenüber anderen Gruppen von Stellensuchenden in der gleichen Situation empfunden werden. Das kann zu sozialen Spannungen führen.
BL: Es ist in der Verordnung klarzustellen, dass die Meldepflicht nicht für die Personen gilt, die erwerbstätig waren und Leistungen nach dem AVIG beziehen.
KdK, BS: Der Datenaustausch zwischen der Sozialhilfe und den Arbeitsmarktbehörden muss geregelt werden (Formulierungsvorschlag BS). Die bestehenden Rechtsgrundlagen sind nicht ausreichend.
UR schliesst sich der Stellungnahme der KdK an.
3.3 Bemerkungen zu Artikel 10a E-VIntA
1Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
AI; AR, BS, BE, ZH, AG, JU, OW, SZ, SH, TG, SO, GLP, VKM, SSV, KID: Die selbständige Regelung des Verfahrens durch die Kantone wird ausdrücklich begrüsst.
BS, BE, ZH, SH, GE, VS, VKM, SP, Grüne, SGB, VKM: Die Rahmenvorgaben für die Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit (Abs. 2) müssen überall gleich sein. Dafür ist der Bund zuständig; teilweise wird eine Regelung in der Verordnung vorgeschlagen. BE: Der Bund muss zudem auch die entsprechenden Instrumente bereitstellen. KID: Die Arbeitsmarktfähigkeit muss kantonal gemäss der regionalen Arbeitsmarktsituation festgelegt werden. Eine einheitliche Festlegung für die ganze Schweiz könnte für einzelne Berufe zu hoch ausfallen. Um stossende Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollten gesamtschweizerische Weisungen eine Hilfestellung geben. GLP: In Abs. 1 ist ausdrücklich zu erwähnen, dass die Kantone die Zuständigkeit für die Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit festlegen.
SSV: Eine transparente Erfassung der beruflichen Kompetenzen und eine klare Regelung und Dokumentation der Entscheidabläufe bei den beteiligten Behörden sind für den Integrationsprozess von entscheidender Bedeutung.
AI, BL, AG, GL, NW; OW, SZ, SH, SG, VS, GE: Der definitive Entscheid über die Arbeitsmarktfähigkeit und die Meldung muss durch das RAV erfolgen. BL, GE: Eine entsprechende Regelung in der Verordnung ist angezeigt.
2Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als arbeitsmarktfähig beurteilt werden.