Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

für die Umsetzung auf 2 oder 5 % mehr für die Kantone; eine Kostensenkung sei erst zu erwarten, wenn sich das System gut eingespielt habe.

d) Weitere Bemerkungen:

Die SP lehnt jeden Automatismus zwischen dem Entzug des Aufenthaltsrechts und dem Bezug von Ergänzungsleistungen ab.

Die FDP ist der Ansicht, dass die Bestimmungen zum Datenaustausch den Vollzug des FZA verbessern und die Zuwanderung in die Sozialsysteme stoppen.

Die FER schlägt vor, die Absätze 6bisund 6terin einem Absatz zusammenzufassen.

Der KVCH begrüsst den Entwurf und ist der Ansicht, dass über die Strategie des Bundes im Bereich Datenaustausch und Datenschutz nachgedacht werden soll.

Ablehnung:

Interessierte Kreise: SFH, TravailSuisse

Die SFH erachtet den Datenaustausch als nicht angemessen. Sie fragt sich, ob dieser nötig sei, da Ergänzungsleistungen gemäss Rechtsprechung keine Sozialhilfe sind. Zudem dürfe der Datenaustausch sich nicht auf Drittstaatsangehörige beziehen, da für diese eine Karenzfrist von zehn Jahren gelte.

Nach Ansicht von TravailSuisse dürfte es den Willen, mehr auf das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte zu setzen, kaum beeinflussen, wenn beim Bezug von Ergänzungsleistungen die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) in Frage gestellt wird. Mit dieser Regelung liessen sich die Ziele von Artikel 121a BV nicht erreichen, da diese Ergänzungsleistungen sich in erster Linie an Rentnerinnen und Rentner richten.

5. Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV)

Neue Anspruchsvoraussetzung bezüglich der beitragsfreien Versicherung in der Arbeitslosenversicherung von Personen bei der Rückkehr nach einem überjährigen Aufenthalt aus einem Nicht-EU-/EFTA-Staat (Art. 14 Abs. 3 E-AVIG; Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 2 nAVIV).

5.1 Zusammenfassung

Zu dieser Änderung äusserten sich FR, NE, TI und VS zustimmend, AR wünscht eine längere Rahmenfrist, z.B. 5 Jahre, JU befürchtet eine Zunahme von Sozialhilfefällen, ZH stimmt zu, bemerkt jedoch, dass die Massnahme die Wirkung verfehlt bezüglich der Senkung der Attraktivität zur Zuwanderung.

6. Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (VGR)

Neue Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4 Abs. 2 Bst. e und 3bis E-BGR; Art. 7 Abs. 1 Bst. 4 nVGR)

6.1 Zusammenfassung

Zu dieser Änderung äusserten sich die Kantone AG, BE, NE, SO und ZH, die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR, die Eidgenössische Migrationskommission EKM, die Radgenossenschaft der Landstrasse RAD, der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB, die Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende SZSF, die Union der Vereine und der Vertreter der Schweizer Nomaden UnionNomad, der Verband Sinti Roma Schweiz VSRS, der Verein Bewegung der Schweizer Reisenden BSR, und der Verein schäft qwant – transnationaler Verein für jenische Zusammenarbeit und Kulturaustausch.