Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680
Nach Auffassung eines Teils der Vernehmlassenden sollten die Dauer der Informationsbeschränkung und die Frist zur Übermittlung passender Dossiers übereinstimmen. Die Mehrheit der Kantone und die KdK sprechen sich daher für eine Erhöhung der vorgesehenen Frist auf 5 Tage aus. Die SP, der SGB und einige Verbände sprechen sich für eine Kürzung der Frist auf 2 Tage aus, u.a. weil dies einen positiven Effekt auf die Akzeptanz der Massnahme hätte. Die GLP stimmt den vorgeschlagenen 3 Tagen zu.
2Die Arbeitgeber teilen der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit:
a. welche der Kandidatinnen und Kandidaten sie als geeignet erachtet haben;
b. welche Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen worden sind;
c. ob sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben; und
d. ob die Stelle weiterhin offen ist.
Von SP und Gewerkschaftsseite wird verlangt, dass die Arbeitgeber begründen sollen, weshalb passende Dossiers als nicht geeignet eingestuft wurden. Die SVP lehnt die Rückmeldung des Arbeitgebers per se ab.
2.5 Bemerkungen zu Artikel 53d AVV
1Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21a Absatz 5 AuG ist eine Stellenmeldung nicht erforderlich, wenn:
a. Stellen innerhalb eines Unternehmens besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
b. die Beschäftigung bis zu 14 Kalendertagen dauert;
c. Personen angestellt werden, die mit der Unternehmensinhaberin oder dem Unternehmensinhaber durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
2Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.
Grundsätzlich wird die strikte Auslegung der Ausnahmen von den Kantonen und der Arbeitnehmerseite begrüsst. Die Arbeitgeberseite bringt im Rahmen der Vernehmlassung verschiedene Vorschläge für einen Ausbau der Ausnahmeregelungen ein (bspw. bei internen Stellenbesetzungen).
Bezüglich der beiden vorgeschlagenen Varianten sprechen sich 12 Kantone (AG, OW, NW, BL, SH, FR, VS, SZ, TG, BS, UR, VD) für die restriktivere Variante aus (Beschäftigung bis zu 14 Tage), wenn ein Schwellenwert von 8 Prozent eingeführt wird. 3 Kantone (TI, NE, JU), SP, CVP, Gewerkschaften und SSV bevorzugen die Variante mit 14 Tagen, unabhängig von der Höhe des Schwellenwerts. 10 Kantone (SO, GR, BE, SG, GL, GE, ZH, ZG, AI, AR) und die KdK sowie FDP, GLP und die Arbeitgeberseite fordern die grosszügigere Variante (Beschäftigung weniger als einen Monat). swissstaffing fordert, dass die Verleihbetriebe von den Bestimmungen über die Meldepflicht ganz auszunehmen sind. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für eine längere Beschäftigungsdauer aus.
2.6 Bemerkungen zu Artikel 53e AVV
1Ein Kanton kann für sein Kantonsgebiet Antrag stellen auf Einführung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 53a in einer Berufsart, in der die Arbeitslosenquote in seinem Kantonsgebiet den Schwellenwert erreicht oder überschreitet;