Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

SBV-1, BEBV: Die Betriebe entscheiden über eine Anstellung, eine allfällige behördliche Zuweisung der gemeldeten Personen an die Betriebe wird abgelehnt.

SFH: Für bessere Resultate soll die Meldung auch an die öffentliche Arbeitsvermittlung der angrenzenden Kantone gehen.

3Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Meldungen. Die Berichterstattung umfasst:

a. die Zuständigkeiten für die Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit und für die Fallführung;

b. das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit;

c. die Anzahl der Meldungen, das Profil der gemeldeten Personen und die Anzahl der Ver-

mittlungen; und

d. die zur Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Perso-

nen eingesetzten Massnahmen und ihre Finanzierung.

AG, ZH, FR, NW, OW, SZ, SH: Normalerweise erstatten die Kantone im Rahmen der Wirkungsmessung der Arbeitslosenversicherung dem SECO Bericht. Es ist nicht klar, warum nun eine neue umfangreiche Rechenschaftspflicht gegenüber dem SEM eingeführt wird, und das ohne entsprechende Entschädigung. FR, GE: Es müssen die entsprechenden Datenbanken zur Verfügung stehen. ZH: Eine Lösung wäre allenfalls die Finanzierung durch eine Erhöhung der Integrationspauschale.

GL; NW; OW: Die vorgeschlagene Berichterstattung gegenüber dem SEM wird abgelehnt. GL: entsprechende Meldungen erfolgen bereits im Rahmen der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP). NW, OW: Die erforderlichen Kennzahlen sollten bereits aus den bestehenden Datenbanken der Arbeitslosenversicherung (AVAM) ersichtlich sein. OW: Die Kantone sind auch ohne Lenkung durch den Bund an einer Integration in den Arbeitsmarkt interessiert.

BS: Dieses Monitoring ist mit Zusatzaufwand verbunden (v.a. Bst. c). Je nach den konkreten Vorgaben des SEM ist eine neue Datenbank erforderlich. Anstelle eines – durch das SEM zu finanzierendes – Monitoring aller Kantone könnte ein vertieftes Monitoring in 3 – 4 Kantonen erfolgen.

NE, GE, KdK, SP, Grüne, SSV, BEBV, SBV-1, KID, SGB, FER, EKM: Die Berichterstattung wird gutgeheissen. Sie ermöglicht die Kontrolle der Umsetzung und die Beurteilung der Effizienz der Massnahme. NE, GE, KdK, SSV, BEBV, SBV-1, KID: Sie darf jedoch nicht zu einem unnötigen und unverhältnismässigen Aufwand führen, es sind in erster Linie bereits bestehende Daten zu verwenden. GE: Es entstehen hier erhebliche neue Aufwände und Kosten auch für den Bund. Bei der Auswertung der Daten muss auch die besondere Situation berücksichtigt werden, ein direkter Vergleich der Kantone mit Konsequenzen für die Höhe der Integrationspauschale des Bundes ist nicht zulässig.

FER: Das Verhältnis zwischen dem Angebot an Stellensuchenden und der Nachfrage der Betriebe nach Arbeitskräften soll ebenfalls dargestellt werden.

SG: Die Berichterstattung hat über die zuweisende Stelle und nicht das RAV zu erfolgen.

4. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Datenaustausch bei Ergänzungsleistungen (Art. 86 Abs. 6–8 und 91b E-VZAE; Umsetzung von Art. 97 Abs. 3–4 nAuG).

Auslegungsregel: Wenn eine Stellungnahme sich nicht zu den Änderungsvorschlägen äussert, der Entwurf aber begrüsst wird, wird bei den nicht kommentierten Änderungsvorschlägen von einer Zustimmung ausgegangen. Dies wird mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

4.1 Allgemeine Zusammenfassung

12 Kantone, 4 politische Parteien und 25 Teilnehmende der interessierten Kreise haben sich spezifisch zum Datenaustausch beim Bezug von Ergänzungsleistungen geäussert.