Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/57: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) · 21 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.692680

2.3 Bemerkungen zu Artikel 53b AVV

1Die Arbeitgeber müssen offene Stellen in den Berufsarten nach dem Anhang der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden.

2Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:

a. gesuchter Beruf;

b. Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;

c. Arbeitsort;

d. Arbeitspensum;

e. Datum des Stellenantritts;

f. Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet;

g. Kontaktadresse;

h. Name des Unternehmens.

3Die Meldung muss über die Internetplattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen.

Die Kantone GE, NE und TI fordern Angaben zum Lohn im Rahmen der Stellenmeldung.

6 Kantone, die KdK, die SP, die GLP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, SWISS-MEM und der VKM möchten die Meldemöglichkeiten auf die Internetplattform beschränken. Die Stellenmeldung, Übermittlung von Dossiers sowie die Rückmeldung sollen ausschliesslich elektronisch und unbürokratisch abgewickelt werden.

4Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen.

5Der Arbeitgeber darf die Stellen, die er nach Absatz 1 melden muss, frühestens nach fünf Kalendertagen nach Erhalt der Bestätigung anderweitig ausschreiben.

6Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Kalendertagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.

13 Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, GL, GR, NE, SG, SO, TI, UR, VS), KdK, FDP, SP sowie einige Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände sprechen sich für eine Frist von 5 Tagen aus. 1 Kanton (VD) bevorzugt eine Frist von mindestens 7 Tagen . GLP sowie Arbeitgeber- und Branchenverbände plädieren für eine Frist von 2 oder 3 Tagen. 8 Kantone (AR, NW, OW, FR, JU, TG, ZG, ZH) äussern sich nicht explizit zur Dauer der Informationsbeschränkung. 2 Kantone (SH, SZ) sehen die Informationsbeschränkung kritisch, da sie dazu führen kann, dass die Arbeitgeber nicht nur passende Dossiers der öAV erhalten, sondern zusätzlich individuelle Bewerbungen von Stellensuchenden, die unter Umständen nicht dem gesuchten Profil entsprechen. 1 Kanton (SZ) lehnt den Informationsvorsprung ab.

SP, Grüne, FDP, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände fordern, dass die Stellen sofort ausgeschrieben werden können, wenn keine passenden Dossiers vorhanden sind.

2.4 Bemerkungen zu Artikel 53c AVV

1Die öffentliche Arbeitsvermittlung übermittelt den meldenden Arbeitgebern innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind.